Rechtspflegergesetz

   5. Abschnitt - Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen (§§ 29 - 32)   
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Textdarstellung

  

§ 29
Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr

Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:

1. die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge;
2. die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
3. die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.2011 (BGBl. I S. 898), in Kraft getreten am 18.06.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.06.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts23.05.2011BGBl. I S. 898
01.03.2005Gesetz zum internationalen Familienrecht26.01.2005BGBl. I S. 162

Rechtsprechung zu § 29 RPflG

3 Entscheidungen zu § 29 RPflG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 29 RPflG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 (Übertragene Geschäfte)
     
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
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