Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 10
Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Rechtsprechung zu § 10 RPflG

84 Entscheidungen zu § 10 RPflG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 RPflG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 10 RPflG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
            §§ 41 ff. (Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes)
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