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   VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18   

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VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18 (https://dejure.org/2020,2729)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.02.2020 - 23-VI-18 (https://dejure.org/2020,2729)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - 23-VI-18 (https://dejure.org/2020,2729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FamFG § 6, § 44; RPflG § 10; ZPO § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 47 Abs. 1; VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 2; BVerfGG § 92
    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nachlasspflegschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (36)

  • VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 43).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 44).

  • VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17

    Verfassungsbeschwerde- subjektives Recht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.4.2015 VerfGHE 68, 65 Rn. 66; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

    Gesichtspunkte, die erstmals mit der Anhörungsrüge vorgetragen werden, sind von vornherein ungeeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen (VerfGH vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 46 m. w. N.; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 40; BGH vom 23.8.2016 - VIII ZR 46/15 - juris Rn. 5).

  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
    Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV; ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17).

    Danach kann wegen des beschränkten Prüfungsumfangs des Verfassungsgerichtshofs bei der Anwendung von Bundesrecht die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 16; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 36).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2018 - 10-VI-17

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14).

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14).

  • VerfGH Bayern, 10.02.2014 - 53-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14).

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14).

  • VerfGH Bayern, 30.10.2019 - 52-VI-18

    Aufhebung eines in einer Wohnungseigentumssache ergangenen Urteils - Verletzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
    Sie muss schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26).

    Die bloße Fehlerhaftigkeit der Anwendung einfachen Rechts könnte aber - selbst wenn eine solche vorläge - allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV begründen (VerfGH vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26).

  • BGH, 15.09.2016 - III ZR 461/15

    Nichtigkeitsklage: Mitwirkung eines noch nicht abgelehnten Richters an der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
    Die Nichteinhaltung der Wartepflicht nach § 6 FamFG, § 10 RPflG, § 47 Abs. 1 ZPO kann zwar einen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BGH vom 15.9.2016 NJW-RR 2016, 1406; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 42 Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019; § 42 Rn. 12).
  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
    Dabei kann dahinstehen, ob Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auf Rechtspfleger überhaupt anwendbar ist (vgl. z. B. VerfGH vom 16.10.1981 VerfGHE 34, 150/151, wonach ein Rechtspfleger nicht Richter im Sinn des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts ist; BGH vom 10.12.2009 NJW-RR 2010, 1366/1367; Jachmann-Michel in Maunz/Dürig, GG, Art. 101 Rn. 35; vgl. für bestimmte Konstellationen aber auch BVerfG vom 14.11.2007 NJW-RR 2008, 512).
  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
    Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (BVerfG vom 12.11.2008 NVwZ 2009, 171/176).
  • BVerfG, 14.11.2007 - 2 BvR 1849/07

    Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 wegen Zurückweisung eines im Insolvenzverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18
    Dabei kann dahinstehen, ob Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auf Rechtspfleger überhaupt anwendbar ist (vgl. z. B. VerfGH vom 16.10.1981 VerfGHE 34, 150/151, wonach ein Rechtspfleger nicht Richter im Sinn des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts ist; BGH vom 10.12.2009 NJW-RR 2010, 1366/1367; Jachmann-Michel in Maunz/Dürig, GG, Art. 101 Rn. 35; vgl. für bestimmte Konstellationen aber auch BVerfG vom 14.11.2007 NJW-RR 2008, 512).
  • VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 46/15

    Darlegungsanforderungen an eine Anhörungsrüge

  • VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13

    Aufhebung eines die Haftfortdauer anordnenden Beschlusses wegen Verletzung

  • VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

  • VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16

    Kostenauferlegung nach Einstellung des Verfahrens - Willkürverbot und Recht auf

  • VerfGH Bayern, 25.08.2015 - 48-VI-14

    Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Klageerzwingung

  • VerfGH Bayern, 19.09.2018 - 1-VI-18

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils am Maßstab des Grundrechts auf

  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
  • VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14

    Prozessgrundrechte

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
  • VerfGH Bayern, 07.08.2019 - 97-VI-13
  • VerfGH Bayern, 03.06.1992 - 20-VI-90
  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BVerfG, 28.03.2019 - 2 BvR 2432/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entfernung eines Polizisten aus dem

  • BVerfG, 20.02.2019 - 2 BvR 280/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

  • BVerfG, 23.02.2016 - 2 BvR 63/16

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung offensichtlich

  • VerfGH Bayern, 22.07.2019 - 64-VI-16

    Verstoß gegen Willkürverbot und Substanziierungsgebot

  • VerfGH Bayern, 02.10.2013 - 7-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf

  • VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14

    Rechtliches Gehör zu Ablehnungsgesuch

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • VerfGH Bayern, 07.02.2017 - 84-VI-15

    Darlegungsanforderungen bei Landesverfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches

  • VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist maßgeblicher Beschwerdegegenstand die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 22; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Auflage 2017, Art. 120 Rn. 22).

    Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 27).

    Daher kann - wie hier - bei der Anwendung von Bundesrecht wegen des beschränkten Prüfungsumfangs die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 16; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 27).

    d) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 70 Abs. 1 BV behauptet, ist ihre Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil der Hinweis auf Art. 70 Abs. 1 BV kein subjektives verfassungsmäßiges Recht bezeichnet, wie Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erfordert (VerfGH vom 3.6.1992 - Vf. 20-VI-90 - juris Rn. 19; vom 13. Februar 2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 30).

    Zum anderen gibt er den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Verfahrensvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 33).

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Gehörsrüge vom 17. Juli 2017 neue Tat sachen vorgetragen hatte, waren diese Ausführungen von vornherein ungeeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen (VerfGH vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 46; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25).

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25).

    Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn 19).

    Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25).

    Zum anderen gibt er den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Verfahrensvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 33; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 44).

  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar so dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25; vom 28.2.2023 - Vf. 53-VI-22 - juris Rn. 41).

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29).

    Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 28.2.2023 - Vf. 53-VI-22 - juris Rn. 42).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 70-VI-22

    Verfassungsbeschwerde, Verletzung, Gutachten, Zahnarzt,

    Ob ein Gericht weitere materielle Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verletzt hat, prüft der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht nicht ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (vgl. VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 27 m. w. N.; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 63).

    Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also "auf ihn hört" (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 21.12.2020 - 20-VI-18

    Keine Willkür bei Untersagung der Verlegung einer schadensträchtigen Bremsmatte

    Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist Beschwerdegegenstand die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidung der vorausgegangenen Instanz in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden kann (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 22; vom 9.9.2020 - Vf. 75-VI-19 - juris Rn. 29; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22).

    Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung wäre für die verfassungsrechtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen hätte (vgl. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 19.2.2015 VerfGHE 68, 55 Rn. 15; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 22; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 22).

    Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 184 Rn. 18; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 27).

    Daher kann - wie hier - bei Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen des beschränkten Prüfungsumfangs die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 16; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Bayern, 09.09.2020 - 75-VI-19

    Nachweis der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes - Unzulässigkeit einer

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 30.4.1992 - Vf. 61-VI-91 - juris Rn. 19; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14; vom 23.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    b) Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist notwendiger Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidung der vorausgegangenen Instanz in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden kann (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 22.7.2019 BayVBl 2019, 857 Rn. 16; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 22).

    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 17).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

    a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. August 2017 Az. 1 T 2356/16 richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft (ständige Rechtsprechung; vgl. zu Entscheidungen über Gehörsrügen z. B. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 17; zu Entscheidungen über Gegenvorstellungen VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 20; vom 7.8.2019 - Vf. 97-VI-13 - juris Rn. 48).
  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 69-VI-17

    Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9- VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris).

  • VerfGH Bayern, 24.08.2022 - 9-VI-21

    Prüfungsumfang des Landesverfassungsgerichtes bei Verfassungsbeschwerden gegen

    Ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) kann eine Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 16; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 27; vom 21.12.2020 - Vf. 20-VI-18 - juris Rn. 23).

    Zum anderen gibt er den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Verfahrensvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 22.12.2020 - 15-VI-19

    Unzulässige, nämlich völlig unsubstanziierte Urteilsverfassungsbeschwerde

    Eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes setzt insbesondere voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris).

  • VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 14-VI-18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu einer

  • VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

  • VerfGH Bayern, 12.01.2022 - 19-VI-21

    Verwerfung einer (Landes-)Verfassungsbeschwerde gegen die Bestätigung der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.05.2021 - VerfGH 22/21

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 5-VI-21

    Ablehnungsgesuch und Verfassungsbeschwerde unzulässig

  • VerfGH Bayern, 25.01.2021 - 4-VI-20

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Rüge der Verletzung des Anspruches auf

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 86/20

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen betreffend das

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 1/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenfestsetzung in einem sozialgerichtlichen

  • VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Aussetzung der Vollziehung steuerrechtlicher

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