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   VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17   

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VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17 (https://dejure.org/2018,5574)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12.03.2018 - 40-VI-17 (https://dejure.org/2018,5574)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12. März 2018 - 40-VI-17 (https://dejure.org/2018,5574)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 539 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 2; BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen (Wegnahmerecht des Mieters)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegnahmerecht des Mieters an Einrichtungen unabhängig von der dinglichen Rechtslage; Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags

  • rewis.io

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen (Wegnahmerecht des Mieters)

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wegnahmerecht auch bei Eigentumserwerb des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (30)

  • VerfGH Bayern, 24.02.2017 - 59-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Kosten für ein vom

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
    a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, weil eventuelle Verstöße allein des Landgerichts gegen dieses Grundrecht durch das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht geheilt worden wären (vgl. VerfGH vom 16.11.1979 VerfGHE 32, 142/144; vom 26.2.2007 VerfGHE 60, 45/49; vom 18.4.2012 BayVBl 2013, 412; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 38).

    Die Rüge, das Landgericht habe das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, kann also nur Erfolg haben, wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht in gleicher Weise verletzt hat (VerfGH vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 38).

    b) Soweit der Beschwerdeführer sich mit Blick auf das als verletzt gerügte Willkürverbot gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens wendet, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 55; vom 12.7.2016 -Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 22; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 39).

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder ma 34 teriell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 49).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50).

  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder ma 34 teriell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 49).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50).

  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 -juris Rn. 18).

    Auf das Urteil des Landgerichts Passau würde es daher nur dann ankommen, wenn die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte, also zulässig und begründet wäre (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 671 Rn. 22; vom 1.2.2016 BayVBl 2016, 481 Rn. 21; vom 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 30; vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21), was aus den sogleich ausgeführten Gründen nicht der Fall ist.

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; BayVBl 2016, 671 Rn. 26 m. w. N.; vom 2.3.2017 - Vf. 1-VI-16 - juris Rn. 19).

  • VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16

    Kostenauferlegung nach Einstellung des Verfahrens - Willkürverbot und Recht auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 -juris Rn. 18).

    Soweit die Äußerung dahin verstanden werden könnte, dass die Auslegung selbst eine dem Beweis zugängliche Tatsache sei, hat das Oberlandesgericht im Beschluss vom 14. Juni 2017 dieses mögliche Missverständnis ausgeräumt (vgl. zur Berücksichtigung von Rechtsausführungen im Beschluss über die Anhörungsrüge z. B. VerfGH vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - juris Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 18.07.2017 - 3-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zum Studium der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/149; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 16).

    Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (vgl. VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 20.2.2008 - Vf. 24-VI-07 - juris Rn. 31; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/1213; vom 21.11.2011 - Vf. 12-VI-11 - juris Rn. 33; vom 26.6.2014 BayVBl 2015, 247 Rn. 25; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 07.02.2017 - 84-VI-15

    Darlegungsanforderungen bei Landesverfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
    Zwar kann der Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts Passau zulässig in seine Verfassungsbeschwerde mit einbeziehen (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 27.4.2017 - Vf. 32-VI-16 - juris Rn. 29; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22).

    Auf das Urteil des Landgerichts Passau würde es daher nur dann ankommen, wenn die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte, also zulässig und begründet wäre (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 671 Rn. 22; vom 1.2.2016 BayVBl 2016, 481 Rn. 21; vom 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 30; vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21), was aus den sogleich ausgeführten Gründen nicht der Fall ist.

  • VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 94-IV-07
    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
    Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 enthält keine Ausführungen zu dem Zeugen M. Auch die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2017 enthält keine neuen Beweisanträge im Hinblick auf den Zeugen M. Im Übrigen wären diese auch nicht maßgeblich, weil sie zum einen allenfalls zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des Beschlusses vom 14. Juni 2017 führen könnten, gegen den die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen unzulässig ist (siehe dazu oben), und zum anderen neuer Vortrag in einer Anhörungsrüge nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. BGH vom 18.7.2007 FamRZ 2007, 1463; VerfGH des Freistaates Sachsen vom 31.1.2008 - Vf. 94-IV-07 - juris Rn. 28; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 321 a ZPO Rn. 13 a).
  • VerfGH Bayern, 02.03.2017 - 1-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
    Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; BayVBl 2016, 671 Rn. 26 m. w. N.; vom 2.3.2017 - Vf. 1-VI-16 - juris Rn. 19).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
    d) Auch die Rüge, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2015 (BGHZ 206, 211) befasst habe, begründet keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör.
  • BVerfG, 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13

    Im Ergebnis erfolglose Verfassungsbeschwerde, weil angegriffene Entscheidung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17
    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (BVerfG vom 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5).
  • VerfGH Bayern, 29.05.2012 - 116-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 92/06

    Zulässiges Ziel einer Anhörungsrüge

  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 17/90

    Mieteransprüche bei Feuerversicherung des Vermieters für Geschäftsgebaude

  • OLG Düsseldorf, 04.08.2011 - 24 U 48/11

    Umfang des Aneignungsrechts des Mieters hinsichtlich eingebauter Gegenstände

  • VerfGH Bayern, 20.02.2008 - 24-VI-07

    Zivilgerichtliche Abweisung einer Klage auf Zahnarzthonorar verletzt nicht das

  • VerfGH Bayern, 02.02.2004 - 40-VI-03
  • VerfGH Bayern, 27.04.2017 - 32-VI-16

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines entscheidungserheblichen

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • VerfGH Bayern, 02.02.2017 - 36-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung erfolglos

  • VerfGH Bayern, 12.07.2016 - 49-VI-15

    Überprüfung eines strafgerichtlichen Beschlusses am Maßstab des Willkürverbots

  • VerfGH Bayern, 25.08.2016 - 2-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme eines

  • VerfGH Bayern, 01.02.2016 - 75-VI-14

    Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens

  • LG Hamburg, 24.01.2012 - 311 O 302/11

    Beendigung des Gewerberaummietvertrages: Verweisung des Mieters auf sein

  • VerfGH Bayern, 26.06.2014 - 35-VI-13

    Gebühren in Beratungshilfesache

  • VerfGH Bayern, 18.04.2012 - 94-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Berufungsurteil in einer

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

  • VerfGH Bayern, 21.11.2011 - 12-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

  • VerfGH Bayern, 23.03.2011 - 108-VI-09

    Keine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 118 Abs 1 S 1 Verf BY und des

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
  • BVerfG, 17.07.2008 - 2 BvR 2340/06

    Verletzung des aus Art 3 Abs 1 GG folgenden Verbots willkürlicher

  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier nach § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/149; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 20).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 -juris Rn. 22).

    Zwar kann der Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts München II zulässig in seine Verfassungsbeschwerde mit einbeziehen (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 24; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22).

    a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, weil eventuelle Verstöße allein des Landgerichts gegen dieses Grundrecht durch das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht geheilt worden wären (vgl. VerfGH vom 16.11.1979 VerfGHE 32, 142/144; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 38; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 25).

    b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens wendet, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10/23; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 26).

    Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 25; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 30).

  • VerfGH Bayern, 19.09.2018 - 1-VI-18

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils am Maßstab des Grundrechts auf

    Grundsätzlich kann die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, mit dem sich das Gericht befasst hat, einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen, wenn das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 41).

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

    Gesichtspunkte, die erstmals mit der Anhörungsrüge vorgetragen werden, sind von vornherein ungeeignet, eine Gehörsverletzung darzulegen (VerfGH vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 46 m. w. N.; BGH vom 23.8.2016 - VIII ZR 46/15 - juris Rn. 5).

  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.4.2015 VerfGHE 68, 65 Rn. 66; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

    Gesichtspunkte, die erstmals mit der Anhörungsrüge vorgetragen werden, sind von vornherein ungeeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen (VerfGH vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 46 m. w. N.; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 40; BGH vom 23.8.2016 - VIII ZR 46/15 - juris Rn. 5).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Gehörsrüge vom 17. Juli 2017 neue Tat sachen vorgetragen hatte, waren diese Ausführungen von vornherein ungeeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen (VerfGH vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 46; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 22).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 65 Rn. 66; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

  • VerfGH Bayern, 31.01.2019 - 81-VI-17

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Kostengrundentscheidung und einer

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 -juris Rn. 22).

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 28).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 44 f. m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/24; VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

    Auf die ebenfalls angegriffenen Urteile des Amtsgerichts könnte es allenfalls dann ankommen, wenn die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Erfolg hätte (vgl. VerfGH 27.1.2016 BayVBl. 2016, 671 Rn. 22; vom 12.3.2018 -Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 26).
  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 44).

    Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 44).

  • VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 22).

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

  • VerfGH Bayern, 24.08.2022 - 9-VI-21

    Prüfungsumfang des Landesverfassungsgerichtes bei Verfassungsbeschwerden gegen

  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezogen auf eine Strafanzeige der

  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

  • VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben,

  • VerfGH Bayern, 04.10.2018 - 32-VI-17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zweckentfremdungsrechtliche

  • VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 14-VI-18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu einer

  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 5-VI-21

    Ablehnungsgesuch und Verfassungsbeschwerde unzulässig

  • VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19

    Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. Nichtzulassung zum

  • VerfGH Bayern, 09.09.2020 - 75-VI-19

    Nachweis der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes - Unzulässigkeit einer

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