Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   
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§ 7
Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

1Bei Streit oder Ungewißheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluß. 2Der Beschluß ist unanfechtbar.

Rechtsprechung zu § 7 RPflG

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Querverweise

Auf § 7 RPflG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 8 (Gültigkeit von Geschäften)
     
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
        § 32 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
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