Rechtspflegergesetz
6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40) |
(1) 1Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten Lehrgängen einer Fachhochschule teilgenommen und diese Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erwerben die Stellung eines Rechtspflegers und dürfen mit allen Rechtspflegeraufgaben betraut werden. 2Die Lehrgänge dauern insgesamt achtzehn Monate und vermitteln den Teilnehmern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind.
(2) 1Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fortbildungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechtspfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat, können auf die für die betreffenden Sachgebiete bestimmten Lehrgänge nach Absatz 1 angerechnet werden. 2Auf diesen Sachgebieten kann eine Prüfung nach Absatz 1 entfallen.
(3) Die Länder können vorsehen, daß die Prüfung nach Absatz 1 jeweils für die einzelnen Sachgebiete am Ende der Lehrgänge abgelegt wird.
vollstreckung § 34Wahrnehmung von Rechtspfleger-
aufgaben durch Bereichs-
rechtspfleger § 34aAusbildung von Bereichs-
rechtspflegern zu Rechtspflegern § 35(weggefallen) § 35aRatschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg § 36(weggefallen) § 36aVorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg § 36bÜbertragung von Rechtspfleger-
aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 37Rechtspfleger-
geschäfte nach Landesrecht § 38Aufhebung und Änderung von Vorschriften § 39(weggefallen) § 40Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 34a RPflG
2 Entscheidungen zu § 34a RPflG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 24.10.2022 - 2 A 45/21
Beförderung; Bereichsrechtspfleger; Qualifizierung
- OVG Sachsen, 26.03.2020 - 2 B 37/20
Anforderungsprofil; Bereichsrechtspfleger; Beförderungsentscheidung; Befähigung