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Rechtspflegergesetz

   6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ RPflG (https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtspflegergesetz
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§ 38
Aufhebung und Änderung von Vorschriften

(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) vom 8. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);
2. Artikel VI § 1 Nr. III und § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte vom 11. März 1921 (Reichsgesetzbl. S. 229).

(2) (Änderung der Hinterlegungsordnung)

(3) (weggefallen)

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