Rechtspflegergesetz
6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rechtspflegergesetz (https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html)
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Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Abs. 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.
§ 33Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
§ 33aÜbergangsregelung für die Jugendstraf-
vollstreckung § 34Wahrnehmung von Rechtspfleger-
aufgaben durch Bereichs-
rechtspfleger § 34aAusbildung von Bereichs-
rechtspflegern zu Rechtspflegern § 35(weggefallen) § 35aRatschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg § 36(weggefallen) § 36aVorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg § 36bÜbertragung von Rechtspfleger-
aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 37Rechtspfleger-
geschäfte nach Landesrecht § 38Aufhebung und Änderung von Vorschriften § 39(weggefallen) § 40Inkrafttreten
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vollstreckung § 34Wahrnehmung von Rechtspfleger-
aufgaben durch Bereichs-
rechtspfleger § 34aAusbildung von Bereichs-
rechtspflegern zu Rechtspflegern § 35(weggefallen) § 35aRatschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg § 36(weggefallen) § 36aVorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg § 36bÜbertragung von Rechtspfleger-
aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 37Rechtspfleger-
geschäfte nach Landesrecht § 38Aufhebung und Änderung von Vorschriften § 39(weggefallen) § 40Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 33a RPflG
Entscheidung zu § 33a RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.12.2008 - 4 Ws 337/08
Jugendsache; Jugendstrafvollstreckungssache; Vollstreckung gegen Jugendlichen; ...