Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a) |
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
(2) 1Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. 2Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.
Rechtsprechung zu § 659 BGB
5 Entscheidungen zu § 659 BGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 21.12.2004 - 33 O 15954/04
Geltendmachung von Gewinnen aus einer erfolgreichen Teilnahme bei Quizsendungen ; ...
- ArbG Aachen, 07.02.2012 - 9 Ca 3481/11
Vorliegen eines verbindlichen Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages ...
- BGH, 30.10.1986 - III ZR 55/86
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf ...
- OLG Karlsruhe, 25.07.1980 - 14 U 228/78
- BGH, 15.10.1970 - VII ZR 2/70
Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruches bei Nachbesserungsversuchen ...