Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a) |
(1) 1Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. 2Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
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Rechtsprechung zu § 658 BGB
20 Entscheidungen zu § 658 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.10.2024 - II ZR 64/23
Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden ...
- BGH, 28.09.2006 - III ZR 295/05
Teilweiser Widerruf einer Auslobung
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 21.12.2004 - 33 O 15954/04
Geltendmachung von Gewinnen aus einer erfolgreichen Teilnahme bei Quizsendungen ; ...
- OLG München, 28.07.2005 - U (K) 1834/05
Zur Frage eines Kontrahierungszwangs bezüglich der Teilnahme an an einer ...
- LG München I, 21.12.2004 - 33 O 15954/04
- BSG, 17.03.1981 - 7 RAr 3/80
Baustellenbegriff - Arbeitsstättenbebriff
- OLG Dresden, 16.11.2010 - 8 U 210/10
Abgrenzung von verbindlicher Auslobung und unverbindlichem Gewinnspiel
- VK Düsseldorf, 12.11.2009 - VK-21/09
Realisierungswettbewerb Neubau Gymnasium
- BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08
Auslobung einer Meisterschaftsprämie ist formfrei wirksam
- BVerwG, 17.03.1982 - 8 C 36.80
Öffentliches Baudarlehn - Vorzeitige Ablösung - Schuldnachlaß - Verwaltungsakt - ...
- BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85
Rücknahme einer Mahnung durch einseitige Erklärung mit der Wirkung der ...