Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a) |
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
Rechtsprechung zu § 657 BGB
152 Entscheidungen zu § 657 BGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 16.03.2022 - 13 K 1398/20
Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Forchungspreises eines Hochschullehrers
- OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 12 U 63/15
Auslobung: Rechtsbindungswille bei einer negativen Auslobung; Auslegung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ravensburg, 12.03.2015 - 4 O 346/13
Auslobung: Bindendes Belohnungsversprechen bei "Preisausschreiben" über den ...
- LG Ravensburg, 12.03.2015 - 4 O 346/13
- FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten
- AG München, 16.04.2009 - 222 C 2911/08
Ein Online-Quiz ist ein Geschicklichkeitsspiel
- LSG Sachsen, 20.10.2016 - L 3 AL 127/14
Arbeitslosengeld; Anrechnung eines Anwesenheitsbonus; Anspruch wegen Beendigung ...
- FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
Zahlung auf Grund eines Vertrages über die Übergabe von Informationen an die ...
- FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar
- BGH, 15.12.2016 - I ZR 63/15
Zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Saarland, 08.07.2014 - Lv 6/13
Peter Richter
- VerfGH Saarland, 08.07.2014 - Lv 6/13