Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 10 - Maklervertrag (§§ 652 - 656) |
Untertitel 4 - Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (§§ 656a - 656d) |
(1) 1Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. 2Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.12.2020 | Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser | 12.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 656d BGB
11 Entscheidungen zu § 656d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.03.2024 - I ZR 185/22
Makler hat bei Doppelbeauftragung umfassende Auskunftspflichten!
- OLG Zweibrücken, 05.09.2023 - 8 U 138/22
Kunde muss Vorkenntnis umgehend mitteilen, sonst muss er zahlen!
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- OLG Zweibrücken, 26.09.2023 - 8 U 138/22
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- OLG Zweibrücken, 26.09.2023 - 8 U 138/22
- LG München II, 30.01.2023 - 2 O 4028/21
Unbegründeter Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision wegen unwirksamen ...
- OLG Hamm, 22.02.2023 - 18 U 6/23
Ansprüche eines Maklerkunden zur Beauftragung und Zahlung von Courtage durch den ...
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 15.12.2022 - 8 O 212/22
Darlegungslast bei Rückzahlung des Maklerlohns?
- LG Münster, 15.12.2022 - 8 O 212/22
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Maßgeblichkeit des Erwerbszweckes für die Anwendbarkeit des ...
- LG Wuppertal, 15.08.2023 - 4 O 376/22
Was ist ein "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a ff. BGB?
- LG Tübingen, 07.07.2022 - 7 O 71/22
Vor und nach Stichtag Maklervertrag geschlossen: § 656c BGB anwendbar
- LG Hildesheim, 30.11.2021 - 11 O 9/21
Wettbewerbsrecht: Verteilung der Maklerprovision beim Immobilienkauf
Querverweise
Auf § 656d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Maklervertrag
- Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
- § 656b (Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d)