Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 488 - 490) |
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) 1Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. 2Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) 1Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. 2Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. 3Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 489 BGB
293 Entscheidungen zu § 489 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.03.2023 - XI ZR 420/21
Zinssatz-Swap-Vertrag - Zur Kündigung im Zusammenhang mit variabel verzinslichem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 16 U 132/20
Keine ordentliche Kündbarkeit des Zinssatz-Swap-Vertrages mit fester Laufzeit ...
- OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 16 U 132/20
- LG Ravensburg, 21.03.2023 - 2 O 277/22
Bank muss 10.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen
- OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
- BGH, 14.12.2021 - XI ZR 72/20
- OLG München, 24.04.2017 - 19 U 4269/16
Beginn der Zehn-Jahres-Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF bei Verlängerung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 27.09.2016 - 3 O 9175/16
Feststellung der Beendigung von Darlehensverträgen aufgrund klägerischer ...
- LG München I, 27.09.2016 - 3 O 9175/16
- AG Ludwigsburg, 07.08.2015 - 10 C 1154/15
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse vor Inanspruchnahme des ...
- OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis
- OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der ...
Querverweise
Auf § 489 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 489 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 489 I Nr. 2)