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   LG Frankfurt/Main, 12.03.2021 - 2-07 O 252/20   

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LG Frankfurt/Main, 12.03.2021 - 2-07 O 252/20 (https://dejure.org/2021,7135)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2021 - 2-07 O 252/20 (https://dejure.org/2021,7135)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. März 2021 - 2-07 O 252/20 (https://dejure.org/2021,7135)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Frankfurt/Main, 25.10.2013 - 25 O 6/13
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.03.2021 - 7 O 252/20
    Dies ist der Fall, wenn die Anwendung der Norm eine sinngemäße Wertung der der Ausnahmeregelung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken darstellt und der Grundgedanke nicht per se eine entsprechende Anwendbarkeit der Norm unterbindet (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 2-25 O 6/13 -, Rn. 39, juris; MüKoBGB, BGB Einleitung (Einl. BGB), Rn. 121; vgl. auch MüKoBGB/K. P. Berger, 8. Aufl. 2019, § 489 Rn. 21).

    Dass dies der Leitgedanke der Ausnahmevorschrift ist, leitet das Gericht (mangels gesetzgeberischer Begründung) am Sinn und Zweck von § 489 BGB in seiner Gesamtheit und dabei insbesondere unter Beachtung vom Regelungsgehalt der in § 489 Abs. 1 und 2 BGB normierten drei Kündigungstatbeständen her (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 2-25 O 6/13 -, Rn. 40, juris).

    Die Position des Darlehensnehmers wird gestärkt, indem er mit dieser normierten Kündigungsmöglichkeit eine Art Druckmittel in die Hand bekommt, um in Verhandlungen über einen neuen Sollzinssatz operieren zu können (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 2-25 O 6/13 -, Rn. 41, juris).

    § 489 Abs. 2 BGB sieht nämlich eine Kündigungsmöglichkeit für den Darlehensnehmer bei Darlehensverträgen mit veränderlichem Zinssatz vor und statuiert dabei ein wesentliches und wirksames Gegengewicht für den Darlehensnehmer, so z.B. wenn dem Darlehensgeber vertraglich ein einseitiges Zinsbestimmungsrechts zugestanden worden ist (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 2-25 O 6/13 -, Rn. 42, juris).

    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dient zur Bewahrung des Darlehensnehmers vor einem nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz und schützt vor einer inakzeptablen Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei wandelnden Marktverhältnissen, indem ihm bei allen Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz ein Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta zugesprochen wird (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 2-25 O 6/13 -, Rn. 43, juris).

    Zusammengefasst lässt sich nach festhalten, dass die drei Kündigungstatbestände den Darlehensnehmer vor einer für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertragsbindung schützen möchten (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 2-25 O 6/13 -, Rn. 44, juris).

    Dieser Grundgedanke lässt die analoge Anwendung der Norm für vergleichbare Körperschaften des öffentlichen Rechts zu, zumal der fehlende Schutz auch einen positiven Nebeneffekt hat, nämlich eine Erleichterung der Teilhabe am vorteilhaften langfristigen Kapitalmarktbereich (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 2-25 O 6/13 -, Rn. 45, 46, juris).

    Mangels einer fehlenden ausdrücklichen Gesetzesbegründung zu § 489 Abs. 4 S. 2 BGB gibt es zwar keine niedergeschriebenen Anhaltspunkte für die Erwägungen, die sich der Gesetzgeber bei Schaffung der Ausnahmevorschrift gemacht hat; es ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine homogene Anwendung der Ausnahmevorschrift auf alle in ihrer Grundstruktur vergleichbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts befürwortet hat; andernfalls müsste er sich mit dem Vorwurf der Diskriminierung, also der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund, konfrontieren lassen (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 2-25 O 6/13 -, Rn. 50, juris).

  • OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 3 U 65/19

    Räumung gewerbsmäßig als Rechtsanwaltskanzlei genutzter Räume

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.03.2021 - 7 O 252/20
    Den in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB Genannten ist u.a. gemeinsam, soweit für den in Rede stehenden Kündigungsausschluss im Rahmen einer zivilrechtlichen Regelung von Interesse, dass sie grundsätzlich nicht insolvenzfähig sind, hoheitliche Aufgaben wahrnehmen sowie nicht in Form einer juristischen Person des Privatrechts handeln (OLG Celle, Urteil v. 15.01.2020 - Az. 3 U 65/19, S. 7).

    Profitiert ein Zweckverband aber von der Möglichkeit zu Kommunalkreditkonditionen Darlehen aufzunehmen, ist aus Sicht des Gerichts billigerweise davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den kreditausgebenden Instituten auch einen Ausgleich in Form der Möglichkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes geben wollte, da dies den Instituten eine langfristige Refinanzierungsstabilität ermöglicht (andere Ansicht wohl OLG Celle, Urteil v. 15.01.2020 - Az. 3 U 65/19, S. 12, 13).

  • OLG Karlsruhe, 03.06.2008 - 17 U 223/07

    Schadensersatz auf Grund eines Darlehensvertrages: Anspruch einer Bank gegen eine

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.03.2021 - 7 O 252/20
    Zwar handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift und die Auflistung in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB wird teilweise als abschließend angesehen (so zum Beispiel OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2008 - 17 U 223/07; vgl. auch Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 489 Rn. 13).
  • BGH, 14.12.2021 - XI ZR 72/20

    Vorzeitige Kündbarkeit eines von der Landesbank an einen Wasserverband gewährten

    b) Die Gegenansicht bejaht die analoge Anwendbarkeit des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB, insbesondere auf einen allein aus Gemeinden bestehenden Zweckverband (vgl. LG Frankfurt WM 2014, 1722, 1723 ff.; Urteil vom 12. März 2021 - 2-07 O 252/20, juris Rn. 26 ff.; K. P. Berger in MüKoBGB, 8. Aufl., § 489 Rn. 21; Pöschke in Prütting/Wegen/Weinrich BGB, 16. Aufl., § 489 Rn. 2; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 489 [Stand: 28. Mai 2021] Rn. 28), wobei auch vertreten wird, es bedürfe einer analogen Anwendung in diesem Fall nicht.

    Aufgrund ihres hoheitsrechtlichen Gepräges und weil sie auf eine langfristige Existenz zugeschnitten sind, wird ihnen bei der Konditionenvereinbarung jedenfalls tendenziell eine dem privaten Darlehensnehmer überlegene Verhandlungsstärke zuteil (vgl. bereits LG Frankfurt WM 2014, 1722, 1724; Urteil vom 12. März 2021- 2-07 O 252/20, juris Rn. 35).

  • OLG Frankfurt, 27.10.2021 - 17 U 30/21

    § 489 Abs. 4 S. 2 BGB erfasst unmittelbar auch kommunale Zweckverbände

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2021, 2-07 O 252/20, wird zurückgewiesen.
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