EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XIV - Verbraucherschutz (Art. 153) |
(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.
(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch
a) | Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 95 erläßt; | |
b) | Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten. |
(4) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b.
(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Maßnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt.
Rechtsprechung zu Art. 153 EG
50 Entscheidungen zu Art. 153 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-227/08
Martín Martín - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 17.12.2009 - C-227/08
Martín Martín - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb ...
- EuGH, 17.12.2009 - C-227/08
- EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
Sbarigia - Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-393/08
Sbarigia - Regionale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Verbot, auf die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-393/08
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2001 - C-52/00
Commission v France
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN ...
- EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
- EuGH, 25.04.2002 - C-154/00
Kommission / Griechenland
- LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
Voraussetzungen eines Anspruchs auf zusätzliche Rückerstattung und Verzinsung ...
- LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 307/13
Rückerstattung und Verzinsung von geleisteten Beiträgen für eine ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2001 - C-183/00
González Sánchez
Querverweise
Auf Art. 153 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Rat
- Art. 209 (ex-Art. 153)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 153 EG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher)