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Scheckgesetz

   6. Abschnitt - Rückgriff mangels Zahlung (Art. 40 - 48)   
Gliederung
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Art. 45

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
2. 1Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung. 2Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert;
3. die Kosten des Protests oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)23.07.2002BGBl. I S. 2850
23.05.2002Zweite Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen13.05.2002BGBl. I S. 1582

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Rechtsprechung zu Art. 45 ScheckG

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Querverweise

Auf Art. 45 ScheckG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 45 ScheckG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 288 I 1 (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) (zu Art. 45 Nr. 2)
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