Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   1. Kapitel - Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff (Art. 1 - 2)   
Gliederung
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Art. 2

Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.

Rechtsprechung zu Art. 2 EGBGB

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Querverweise

Auf Art. 2 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 EGBGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 134 (Gesetzliches Verbot)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 817 (Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten)
          Unerlaubte Handlungen
            § 823 II (Schadensersatzpflicht)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 903 (Befugnisse des Eigentümers)
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