Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 4 - Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung (§§ 352 - 355) |
(1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
vollstreckers § 352cGegenständlich beschränkter Erbschein § 352dÖffentliche Aufforderung § 352eEntscheidung über Erbscheinsanträge § 353Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen § 354Sonstige Zeugnisse § 355Testaments-
vollstreckung
Rechtsprechung zu § 354 FamFG
32 Entscheidungen zu § 354 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.10.2023 - V ZB 8/23
Beanspruchung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen ...
- KG, 11.01.2022 - 1 W 252/21
Umfang der Verfügungsbefugnis des für Vorerbschaft eingesetzten ...
- KG, 03.08.2023 - 19 W 25/23
Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses hinsichtlich des Alleinerwerbs eines ...
- OLG Hamm, 23.11.2023 - 15 W 231/23
Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses
- KG, 12.08.2021 - 19 W 82/21
Aufnahme der Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Selbstkontrahierungsverbot ...
- OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 3 W 107/21
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Erteilung eines ...
- LG Tübingen, 09.07.2019 - 3 O 40/19
Negative Testamentsvollstreckerklage: Feststellungsinteresse des Erben
- OLG Hamburg, 27.11.2018 - 2 W 74/17
Nachlasssache: Kombination einer Vorerbschaft mit einem Vorausvermächtnis; ...
- OLG Hamburg, 05.12.2018 - 2 W 95/18
Testamentsvollstreckerzeugnis: Aufnahme der Befreiung vom Verbot des ...
- OLG Hamburg, 26.09.2017 - 2 W 83/16
Anspruch auf Testamentsvollstreckerzeugnis bei noch nicht beschiedenem ...
Querverweise
Auf § 354 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
- § 357 (Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses)