Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
| Unterabschnitt 5 - Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 356 - 362) |
§ 357
Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.
(2) 1Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. 2Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.
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Rechtsprechung zu § 357 FamFG
60 Entscheidungen zu § 357 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 11.06.2019 - 19 W 46/19
Akteneinsichtsrecht eines Erbenermittlers
- AG Kiel, 29.09.2020 - 110 C 104/20
Umfang der Nachweispflicht der Erben bezüglich der Erbenstellung gegenüber einem ...
- OLG Brandenburg, 20.12.2018 - 3 W 75/18
- KG, 19.10.2022 - 19 W 153/22
Voraussetzungen des Rechts auf Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes ...
- OLG Koblenz, 22.06.2016 - 14 W 295/16
Nachlassverfahren: Kostenerhebung des Nachlassgerichts für die Erteilung einer ...
- BayObLG, 10.01.2023 - 102 VA 127/22
Entscheidung über Akteneinsicht in Nachlassakte als Akt der Rechtsprechung
- OLG München, 10.09.2018 - 11 W 899/18
Gesuch um Einsicht in Nachlassakten
- KG, 17.03.2011 - 1 W 457/10
Einsicht in Nachlassakten: Fertigung von Ablichtungen eines Vermächtnisnehmers ...
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- OLG Frankfurt, 06.01.2021 - 21 W 124/20
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht bei Verfügung von Todes wegen (hier: ...
Querverweise
Auf § 357 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Teilungssachen
- § 373 (Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)