Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 345 - 345) |
(1) 1In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. 2Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3) 1Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. 2Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
| 1. | die Erben, | |
| 2. | den Mitvollstrecker. |
3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(4) 1In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
| 1. | eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter; | |
| 2. | die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker; | |
| 3. | die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird; | |
| 4. | die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner; | |
| 5. | die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner. |
2Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. 3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 345 FamFG
65 Entscheidungen zu § 345 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.04.2022 - 3 Wx 86/21
Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines ...
- OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 13 WF 53/22
Entziehung der Vertretungsmacht für ein Kind in einem Erbscheinsverfahren ...
- OLG München, 30.08.2016 - 31 Wx 161/16
Nachlassverfahren: Ablehnung der Beteiligtenstellung eines ehemaligen ...
- OLG Düsseldorf, 12.03.2021 - 3 Wx 151/20
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags; Kopie eines vom ...
- BGH, 25.02.2026 - IV ZB 30/24
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen, da die Anforderungen zur Bekanntgabe von ...
- BayObLG, 07.05.2025 - 101 VA 12/25
Sachverständigengutachten, Berechtigtes Interesse, Erbscheinsverfahren, ...
- OLG Düsseldorf, 04.03.2026 - 3 W 10/26
Zurückverweisung im Erbscheinverfahren: Wann das Verfahren neu aufgerollt wird
- OLG Brandenburg, 30.12.2024 - 11 VA 3/24
Akteneinsichtsrecht eines nicht beteiligten Dritten in das Erbscheinsverfahren
- AG München, 19.05.2016 - 67 VI 8910/14
Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren sowie Auslegung einer Zuwendung an ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.11.2016 - 31 Wx 254/16
Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren
- OLG München, 08.11.2016 - 31 Wx 254/16
Querverweise
Auf § 345 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Teilungssachen
- § 373 (Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)