Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 345 - 345) |
(1) 1In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. 2Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3) 1Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. 2Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
1. | die Erben, | |
2. | den Mitvollstrecker. |
3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(4) 1In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
1. | eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter; | |
2. | die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker; | |
3. | die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird; | |
4. | die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner; | |
5. | die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner. |
2Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. 3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
Rechtsprechung zu § 345 FamFG
57 Entscheidungen zu § 345 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.04.2022 - 3 Wx 86/21
Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines ...
- OLG München, 30.08.2016 - 31 Wx 161/16
Nachlassverfahren: Ablehnung der Beteiligtenstellung eines ehemaligen ...
- OLG Düsseldorf, 12.03.2021 - 3 Wx 151/20
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags; Kopie eines vom ...
- OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 13 WF 53/22
Entziehung der Vertretungsmacht für ein Kind in einem Erbscheinsverfahren ...
- AG München, 19.05.2016 - 67 VI 8910/14
Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren sowie Auslegung einer Zuwendung an ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.11.2016 - 31 Wx 254/16
Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren
- OLG München, 08.11.2016 - 31 Wx 254/16
- OLG Nürnberg, 01.12.2021 - 1 W 3870/21
Keine Befugnis des Nachlassgerichtes zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer ...
- OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21
Enthält der notarielle Erbvertrag eine Klausel, wonach der zum Schlusserben ...
- OLG Schleswig, 28.05.2018 - 3 Wx 66/18
Nachlasssache: Rechtsmittel gegen die Versagung der Einsicht in die Akte eines ...
- OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 166/20
Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbausschlagungserklärung bei irriger Annahme ...
Querverweise
Auf § 345 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Teilungssachen
- § 373 (Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)