Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
| Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit (§§ 342 - 344) |
(1) 1Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,
| 1. | wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; | |
| 2. | wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört; | |
| 3. | wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht. |
2Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.
(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen.
(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht.
(4a) 1Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. 3Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. 4Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.
(5) 1Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, der Notar zuständig, der für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. 2Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat. 3Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. 4Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig.
(7) 1Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Dieses Gericht hat die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form oder die beglaubigte Abschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln. 3Wird die Erklärung als elektronisches Dokument aufgenommen oder entgegengenommen, so ist dieses zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 | |
| 17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 | |
| 01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 |
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Rechtsprechung zu § 344 FamFG
35 Entscheidungen zu § 344 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 27.02.2014 - 1 AR 3/14
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Verfahren über die besondere amtliche ...
- OLG Schleswig, 17.03.2025 - 3x W 65/24
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts für Erbscheinserteilung bei Aufnahme des ...
- OLG Bremen, 11.11.2020 - 5 W 13/20
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-617/20
T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession)
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- BGH, 22.05.2025 - V ZB 28/24
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- OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 20 W 72/16
Grundbuch: Richtigkeit des Zeugnisses gem. § 36 GBO
§ 344 FamFG in Nachschlagewerken
- § 344 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbausschlagung
Querverweise
Auf § 344 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)