Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
| Unterabschnitt 4 - Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung (§§ 352 - 355) |
(1) 1Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. 2Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. 3Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. 4Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
(2) 1In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
(3) 1Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. 2Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
vollstreckers § 352cGegenständlich beschränkter Erbschein § 352dÖffentliche Aufforderung § 352eEntscheidung über Erbscheinsanträge § 353Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen § 354Sonstige Zeugnisse § 355Testaments-
vollstreckung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 353 FamFG
55 Entscheidungen zu § 353 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 05.06.2026 - 14 W 123/25
Ausnahmsweise Zulässigkeit der Nachholung einer Kostenentscheidung unter ...
- KG, 31.08.2018 - 6 W 47/18
Kostenentscheidung bei Erbscheinsverfahren
- OLG Karlsruhe, 27.05.2026 - 5 WF 169/25
Kosten im Sinne von § 81 FamFG
- BGH, 17.09.2020 - V ZB 8/20
Eingezogener Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge
- OLG Saarbrücken, 14.01.2026 - 5 W 80/25
Nachlassrichterzuständigkeit für Abhilfeverfahren bei Beschwerde gegen die ...
- AG Halle/Saale, 19.01.2012 - 40 VI 128/12
Nachlassverfahren: Anspruch auf Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 07.02.2012 - 2 Wx 16/12
Nachlassverfahren: Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige ...
- OLG Naumburg, 07.02.2012 - 2 Wx 16/12
- OLG Hamburg, 27.11.2018 - 2 W 74/17
Nachlasssache: Kombination einer Vorerbschaft mit einem Vorausvermächtnis; ...
- OLG Düsseldorf, 29.03.2011 - 3 Wx 263/10
Verfahren bei Einziehung eines Erbscheins
- OLG Düsseldorf, 17.10.2016 - 3 Wx 155/15
Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts bei Anfechtung ...