Rechtsprechung
OLG München, 30.10.2012 - 31 Wx 379/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§ 18 Abs. 3 KostO
Bei der Bestimmung des Geschäftswerts betreffend der Übergang von Kommanditanteilen im Wege der Erbfolge findet das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung (im Anschluss an BGH NJW 2010, 2218; Aufgabe von BayObLG ZEV 2004, 510). - IWW
- Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 18 Abs. 2, Abs. 3, 30
Keine Anwendung des Schuldenabzugsverbots bei Bewertung der Kommanditanteile des Erblassers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit des Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO bei der Bestimmung des Geschäftswerts betreffend den Übergang von Kommanditanteilen im Wege der Erbfolge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
1. Bei der Bestimmung des Geschäftswerts betreffend der Übergang von Kommanditanteilen im Wege der Erbfolge findet das Schuldenabzugsverbot des § ... 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung (im Anschluss an BGH NJW 2010, 2218; Aufgabe von BayObLG ZEV 2004, 510).
Erwerber, Geschäftswert, Gesellschaftsrecht, Kommanditeinlage
Verfahrensgang
- LG Ansbach, 08.07.2011 - 4 T 583/11
- OLG München, 30.10.2012 - 31 Wx 379/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 813
- Rpfleger 2013, 177
- NZG 2013, 68
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 13/08
Berücksichtigung eines Schuldenabzugsverbots bei der Ermittlung des …
Auszug aus OLG München, 30.10.2012 - 31 Wx 379/11
Bei der Bestimmung des Geschäftswerts betreffend den Übergang von Kommanditanteilen im Wege der Erbfolge findet das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung (im Anschluss an BGH NJW 2010, 2218; Aufgabe von BayObLG ZEV 2004, 510).In der von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidung (BGH NJW 2010, 2218) ist der BGH der bis dahin in Literatur und Rechtsprechung weit verbreiteten Auffassung (…zu Nachweisen vgl. BGH a.a.O. Tz. 9), dass bei der Ermittlung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung einer Übertragung von Kommanditanteilen nur das Aktivvermögen zugrunde zulegen ist, weil in einem solchen Fall das Abzugsverbots im Sinne des § 18 Abs. 3 KostO greift, nicht gefolgt.
- BayObLG, 04.08.2004 - 3Z BR 20/04
Bewertung von Nachlassgegenständen: Grundstück - Anteil an Kommanditgesellschaft
Auszug aus OLG München, 30.10.2012 - 31 Wx 379/11
Bei der Bestimmung des Geschäftswerts betreffend den Übergang von Kommanditanteilen im Wege der Erbfolge findet das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung (im Anschluss an BGH NJW 2010, 2218; Aufgabe von BayObLG ZEV 2004, 510).