Bundesnotarordnung
2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91) |
(1) 1In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die
1. | von Notaren nach § 34a Absatz 1 oder 2 des Beurkundungsgesetzes zu übermitteln sind oder | |
2. | von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind. |
2Weiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters sind
3Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(2) 1Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. 2Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.
(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die
1. | öffentlich beurkundet worden sind oder | |
2. | in amtliche Verwahrung genommen worden sind. |
(4) 1Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung. 2Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
29.03.2013 | Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren | 21.03.2013 | |
28.12.2010 | Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung | 22.12.2010 |
ermächtigung § 78bAuskunft und Gebühren § 78cZentrales Testamentsregister; Verordnungs-
ermächtigung § 78dInhalt des Zentralen Testamentsregisters § 78eSterbefallmitteilung § 78fAuskunft aus dem Zentralen Testamentsregister § 78gGebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister § 78hElektronisches Urkundenarchiv; Verordnungs-
ermächtigung § 78iZugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv § 78jGebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv § 78kElektronischer Notariats-
aktenspeicher; Verordnungs-
ermächtigung § 78lNotarverzeichnis § 78mVerordnungs-
ermächtigung zum Notarverzeichnis § 78nBesonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungs-
ermächtigung § 78oBeschwerde § 78pVideokommunikations-
system für Urkundstätigkeiten; Verordnungs-
ermächtigung § 78qGebührenerhebung für das Videokommunikations-
system § 79Organe § 80Präsidium § 81Wahl des Präsidiums § 81aVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 82Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums § 83Generalversammlung § 84(weggefallen) § 85Einberufung der Generalversammlung § 86Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung § 87Bericht des Präsidiums § 88Status der Mitglieder § 89Regelung durch Satzung § 90Auskunftsrecht § 91Erhebung von Beiträgen
Rechtsprechung zu § 78d BNotO
3 Entscheidungen zu § 78d BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 08.01.2024 - 3 Wx 24/23
Aufhebung eines Erbvertrags; Ablieferung an das Nachlassgericht
- OLG Brandenburg, 22.12.2020 - 3 W 115/20
Keine amtliche Verwahrung für notariell bekundetet Rücktrittserklärung von ...
- LG Berlin, 31.05.2021 - 84 T 102/20
Zulässigkeit der Übertragung von Testamentsregister auf Bundesnotarkammer
Querverweise
Auf § 78d BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 34a (Mitteilungs- und Ablieferungspflichten)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
- § 347 (Mitteilung über die Verwahrung)