Bundesnotarordnung
2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91) |
(1) Die Bundesnotarkammer richtet für jeden in das Notarverzeichnis eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach ein (besonderes elektronisches Notarpostfach).
(2) 1Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2Die Bundesnotarkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Notare und andere Personen vorsehen. 3Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 4Das besondere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(3) 1Wird das Erlöschen des Amtes des Notars oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer die Zugangsberechtigung zum besonderen elektronischen Notarpostfach auf. 2Sie löscht das besondere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsverwalter entsprechend.
(5) 1Die Bundesnotarkammer kann auch für Notarvertretungen, für Notarassessoren, für sich selbst, für die Notarkammern und für andere notarielle Einrichtungen besondere elektronische Notarpostfächer einrichten. 2Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Notarpostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Notarpostfach zur Kenntnis zu nehmen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
ermächtigung § 78bAuskunft und Gebühren § 78cZentrales Testamentsregister; Verordnungs-
ermächtigung § 78dInhalt des Zentralen Testamentsregisters § 78eSterbefallmitteilung § 78fAuskunft aus dem Zentralen Testamentsregister § 78gGebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister § 78hElektronisches Urkundenarchiv; Verordnungs-
ermächtigung § 78iZugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv § 78jGebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv § 78kElektronischer Notariats-
aktenspeicher; Verordnungs-
ermächtigung § 78lNotarverzeichnis § 78mVerordnungs-
ermächtigung zum Notarverzeichnis § 78nBesonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungs-
ermächtigung § 78oBeschwerde § 78pVideokommunikations-
system für Urkundstätigkeiten; Verordnungs-
ermächtigung § 78qGebührenerhebung für das Videokommunikations-
system § 79Organe § 80Präsidium § 81Wahl des Präsidiums § 81aVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 82Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums § 83Generalversammlung § 84(weggefallen) § 85Einberufung der Generalversammlung § 86Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung § 87Bericht des Präsidiums § 88Status der Mitglieder § 89Regelung durch Satzung § 90Auskunftsrecht § 91Erhebung von Beiträgen
Querverweise
Auf § 78n BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Bundesnotarkammer
- § 78 (Aufgaben)