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Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
   Unterabschnitt 3 - MehrereKostenschuldner (§§ 32 - 33)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ GNotKG (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GNotKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 32
Mehrere Kostenschuldner

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

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Rechtsprechung zu § 32 GNotKG

83 Entscheidungen zu § 32 GNotKG in unserer Datenbank:

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