Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
| Unterabschnitt 2 - Notarkosten (§§ 29 - 31) |
(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.
(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.
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Rechtsprechung zu § 30 GNotKG
72 Entscheidungen zu § 30 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.09.2020 - V ZB 141/18
Wie weit reicht die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG?
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 28.08.2017 - 23 T 294/17
- OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 427/17
Begrenzung einer Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens
- KG, 20.08.2018 - 9 W 63/18
Haftung eines Käufers von Eigentumswohnungen für die notariellen Kosten einer ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 17.08.2018 - 9 W 63/18
Kosten der durch den nicht beurkundenden Notar entworfenen Verwalterzustimmung
- KG, 17.08.2018 - 9 W 63/18
- OLG Köln, 16.04.2018 - 2 Wx 151/18
Umfang der Betreuungstätigkeiten des Notars gem. § 30 Abs. 1 GNotKG
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 24.01.2018 - 11 T 14/17
Notarvergütung -Anspruch auf Treuhandgebühr
- LG Köln, 24.01.2018 - 11 T 14/17
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 - 19 W 51/24
Notarkosten: Rückzahlungsanspruchs des Kostenschuldners gegen den Notar; ...
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 - 12 TaBV 45/23
GDL oder EVG - wessen Tarifverträge sind anzuwenden?
- OLG Hamm, 29.03.2017 - 15 W 82/16
Kostenübernahme