Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 85 - 87)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 87
Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.

Rechtsprechung zu § 87 GNotKG

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