Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 85 - 87) |
(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
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Rechtsprechung zu § 86 GNotKG
60 Entscheidungen zu § 86 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.2023 - IV ZB 26/22
Bemessung des Geschäftswerts bei Pflichtteilsverzicht gegenüber Erstversterbendem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.10.2022 - 32 Wx 411/22
Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags
- OLG München, 17.10.2022 - 32 Wx 411/22
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 - 10 W 3/25
- LG Stuttgart, 23.02.2022 - 19 OH 10/20
Beurkundungsgegenstand bei einer Grundstücksübertragung im Wege der ...
- BGH, 18.10.2016 - II ZB 18/15
Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der ...
- BGH, 26.01.2023 - III ZB 9/22
Notar; Beurkundung eines Teuhänderwechsels; Geschäftswert; ...
- OLG Nürnberg, 14.09.2018 - 12 W 1312/18
- BGH, 07.03.2017 - II ZB 13/16
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der ...
- OLG Hamm, 29.04.2016 - 15 W 498/15
Geschäftswert für die Gebühren für den Entwurf einer Registeranmeldung der ...
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16