Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 85 - 87) |
(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 86 GNotKG
46 Entscheidungen zu § 86 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.2016 - II ZB 18/15
Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der ...
- OLG Nürnberg, 14.09.2018 - 12 W 1312/18
- BGH, 07.03.2017 - II ZB 13/16
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der ...
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
- LG Düsseldorf, 05.11.2018 - 19 OH 8/18
Bestimmung der Höhe einer Notarkostenrechnung (hier: Ansatz eines Geschäftswertes ...
- KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten: Geschäftswert bei Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und ...
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
- OLG Hamm, 29.04.2016 - 15 W 498/15
Geschäftswert für die Gebühren für den Entwurf einer Registeranmeldung der ...
- OLG Hamburg, 06.03.2019 - 2 W 15/19
Kostenpflichtigen Auftragserteilung an Notar bei mehreren Vertragsentwürfen
- LG Offenburg, 27.04.2018 - 4 OH 14/16
Keine zusätzliche Gebühr für Reparaturvollmachten bei gesellschaftsrechtlichen ...