Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 95 - 96)   
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§ 96
Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

Rechtsprechung zu § 96 GNotKG

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