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   FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21   

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FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21 (https://dejure.org/2023,36662)
FG Köln, Entscheidung vom 25.07.2023 - 8 K 2452/21 (https://dejure.org/2023,36662)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Juli 2023 - 8 K 2452/21 (https://dejure.org/2023,36662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Berichtigungspflicht gem. § 14c UStG bei fehlender Gefährdung des Steueraufkommens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 08.12.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (Fehlerhaft ausgewiesene Mehrwertsteuer gegenüber

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
    Der EuGH habe mit Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, erklärt, dass Art. 203 MwStSystRL grundsätzlich vorsehe, dass jede Person, die Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweise, diese Steuer schulde, auch wenn es an einem tatsächlichen steuerpflichtigen Umsatz fehle.

    Auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, nach der bei Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers eine Korrektur der Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis nicht notwendig sei (EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - C-342/87, Genius Holding, juris, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 19.09.2000 - C-454/98, Schmeink & Cofreth, juris, Rn. 58 ff.; EuGH, Urteil vom 11.04.2013 - C-138/12, Rusedespred OOD, juris; so auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2022 - C-378/21, juris, Rn. 45 ff. mwN), werde verwiesen.

    Allerdings habe der EuGH mit Urteil vom 08.12.2022 (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21, P GmbH) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen habe, die auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet worden sei, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Umsatzsteuer nicht schulde, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliege.

    Das EuGH-Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21, P GmbH, stelle damit eine grundsätzliche Entscheidung für das nationale Verständnis des § 14c Abs. 1 UStG dar.

    Diese zweite Voraussetzung einer wirksamen Steuerberichtigung gemäß nationaler Vorschrift sei nicht Gegenstand des EuGH-Urteils vom 08.12.2022 - C-378/21 und widerspreche dem EuGH-Urteil P GmbH deshalb auch nicht.

    Zu Art. 203 MwStSystRL, den § 14c Abs. 1 UStG im nationalen Recht umsetzen sollte, hat der EuGH mit Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21 P GmbH zunächst bestätigt, dass grundsätzlich jede Person, die Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese Steuer schuldet, auch wenn es an einem tatsächlichen steuerpflichtigen Umsatz fehlt (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, Rn. 19).

    Sodann wird in dem EuGH-Urteil betont, dass Art. 203 MwStSystRL den Zweck habe, der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken, die sich aus dem Recht des Leistungsempfängers ergibt, aus der ihm überlassenen Rechnung mit Umsatzsteuerausweis den Vorsteuerabzug geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, Rn. 20).

    Folgerichtig hat der EuGH in dem zitierten Urteil klargestellt, dass durch den unrichtigen Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen gegenüber (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Endverbrauchern keine Steuergefährdung vorliegt und deshalb keine Steuerschuld gemäß Art. 203 MwStSystRL entsteht (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, Rn. 24, 25).

    Diese betraf die Pflicht des Ausstellers von Rechnungen mit unrichtigem Umsatzsteuerausweis zur Berichtigung der Rechnungen sowie zur Rückzahlung der an ihn gezahlten Umsatzsteuer an die jeweiligen Leistungsempfänger als Bedingung dafür, dass die Finanzverwaltung die gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte Umsatzsteuer berichtigt und erstattet (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, Rn. 26).

    § 14c Abs. 1 UStG ist damit nach seinem Wortlaut und in der Auslegung, die er durch den BFH erfahren hat, in den Fällen, in denen der Empfänger der Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und deswegen keine Gefährdung des Steueraufkommens durch den unzutreffenden Steuerausweis besteht, strenger als das Unionsrecht gemäß Art. 203 MwStSystRL in seiner Ausprägung durch das EuGH-Urteil vom 08.12.2022 P GmbH (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21, P GmbH, juris).

    § 14c Abs. 1 S. 2 UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UStG, der eine Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung festlegt, läuft mangels Berichtigungspflicht ins Leere (so auch Sterzinger, UStB 2023, 3; Heinrichshofen, UVR 2023, 142).

    Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 08.12.2022 P GmbH sind auf den Streitfall anwendbar, auch wenn der EuGH über einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, in dem Rechnungen mit unrichtigem Umsatzsteuerausweis gegenüber Endverbrauchern erstellt worden sind (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, Rn. 24).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats würde der Beklagte, wenn eine öffentlich-rechtliche Rückzahlungspflicht der Klägerin in Höhe der von ihren PZA-Kunden vereinnahmten Umsatzsteuer aufgrund der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer in ihren Rechnungen bejaht würde, ohne Rechtsgrundlage in das zwischen der Klägerin und ihren Kunden bestehende rein zivilrechtliche Rechtsverhältnis eingreifen (siehe auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2022, C-378/21, juris, Rn. 63-75; Heinrichshofen, UVR 2023, 142, 145).

    Dieser schließt eine nationale Regelung wie § 14c Abs. 1 UStG aus, die die Berichtigung der Steuerschuld eines nachweislich gutgläubigen Rechnungsausstellers von der Korrektur seiner unrichtigen Rechnungen abhängig macht (EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - C-342/87, Genius, juris, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 19.09.2000 - C-454/98, Schmeink & Cofreth, juris, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-566/07, Stadeco, juris, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 31.01.2013 - C -652/11, Stroy trans, juris, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 11.04.2013, C-138/12, Rusedespred, juris, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 02.06.2020 - C-835,18, Terracult, juris, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 18.03.2021 - C-48/20, P (Tankkarten), juris, Rn. 31), insbesondere, wenn die Korrektur faktisch nicht möglich ist, weil dem Rechnungsaussteller die Rechnungsadressaten namentlich nicht bekannt sind (EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, Rn. 47 m.w.N).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-4/18

    Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
    Dem BMF-Schreiben vom 28.09.2021 waren das EuGH-Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a. sowie die BFH-Urteile vom 06.02.2020 - V R 36/19 und V R 37/19, juris, vorausgegangen.

    Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 16.10.2019 (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a., juris).

    Die Frage stelle sich insbesondere bereits deswegen nicht, weil Nutzer von Postdiensten nach Art. 2 Nr. 17 PostDRL nicht nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen seien, die einen Dienst als Absender in Anspruch nähmen, sondern auch die Empfänger dieser Dienste (EuGH vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-/18, Winterhoff u.a., juris, Rn. 60).

    Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18 und dem folgend der BFH in seinen Urteilen vom 06.02.2020 - V R 36/19 und V R 37/19 entschieden, dass die Ausführung von PZAs eine steuerfreie Post-Universaldienstleistung darstellt.

    MwStSystRL für postalische Dienstleistungen in seinen Urteilen vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd. (EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd, juris, Rn. 33, 34, 35) und vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris, Rn. 49) mit dem in der PostDRL geregelten Begriff des Universaldienstes.

    Entsprechend den Ausführungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff u.a., juris, Rn. 51) werden die Eckpunkte des Begriffs "Leistungen des Universaldiensts" in Art. 3 Abs. 1 PostDRL 97/67/EG definiert.

    Bezüglich der Nutzer des steuerbefreiten Post-Universaldienstes hat der EuGH (Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 60) klargestellt, dass nach Art. 2 Nr. 17 PostDRL 97/67/EG Nutzer alle natürlichen und juristischen Personen sind, die den Universaldienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nehmen.

    Neben Art. 3 Abs. 1 PostDRL 97/67/EG zieht der EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 51 ff.) explizit Art. 3 Abs. 4 PostDRL 97/67/EG zur Bestimmung der Merkmale einer gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerbefreiten Universaldienstleistung heran.

    nach Auffassung des EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a., juris, Rn. 53), dass ein Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die dort genannten Leistungen gewährleistet sind (Mindestangebot).

    Die Einordnung von förmlichen Zustellungen (PZA-Leistungen) als steuerbefreite Universaldienstleistungen durch das EuGH-Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a, juris, Rn. 53, 62) führt vor Augen, wie, in diesem Fall durch die Rechtsprechung des EuGH, das aus der Verknüpfung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL mit Art. 3 Abs. 4 PostDRL 97/67/EG in nationalen Gesetzen umgesetzte Mindestangebot an Universaldienstleistungen richtlinienkonform um die von der Klägerin erbrachten PZA-Leistungen erweitert worden ist.

    Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn es sich, wie bei den PZA-Leistungen, um dem Gemeinwohl dienende Leistungen handelt, die ein Grundbedürfnis der Bevölkerung als Nutzerin der Leistungen bedienen (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5 -5/18, Winterhoff, Rn. 46, 49, 53, 63, juris) und dennoch nicht explizit in den nationalen Vorschriften als Post-Universaldienstleistung aufgeführt sind (siehe §§ 4 Nr. 1 und 2, 11 Abs. 1, 33 PostG).

    Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die PZA-Leistungen flächendeckend zu tragbaren Preisen bzw. ermäßigten Kosten erbracht werden (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5 -5/18, Winterhoff, juris, Rn. 49, 64).

    Die Rahmenverträge PZA bzw. ePZA sind kein besonderes Rechtsgeschäft im Sinne einer Sondervereinbarung gemäß § 4 Nr. 11b Satz 3 Buchst. a UStG, sondern Teil der jeweiligen PZA-Auftragsverhältnisse, die in ihrer Gesamtheit nicht wie eine Sondervereinbarung gemäß § 4 Nr. 11b Satz 3 Buchst. a UStG den besonderen Bedürfnissen eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers entspricht, sondern den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dient (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a. juris, Rn. 49, 64; siehe zu Rahmenverträgen Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 305 BGB Rn. 24 ff., 44 ff.; BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, juris, Rn. 46).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
    MwStSystRL für postalische Dienstleistungen in seinen Urteilen vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd. (EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd, juris, Rn. 33, 34, 35) und vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris, Rn. 49) mit dem in der PostDRL geregelten Begriff des Universaldienstes.

    Dementsprechend hat die Generalanwältin in dem EuGH-Verfahren TNT Post UK Ltd (Schlussanträge Generalanwältin vom 15.01.2009 - C-357/07, TNT Post UK Ltd., Celex-Nr. 62007CC0357, Rn. 85) festgestellt, dass es im Interesse des Gemeinwohls liegt, neben den Privatkunden/Privathaushalten den gewerblichen Kunden ein öffentliches Postnetz bereitzustellen.

    Hieraus folgt, dass dann keine steuerfreie Universalleistung vorliegt, wenn der Universalpostdienstleister die Dienstleistung nicht allen potentiellen Nutzern zur Verfügung stellt, sondern einzelvertraglich mit einem Kunden unter Beachtung von dessen besonderen Bedürfnissen vereinbart hat (siehe § 4 Nr. 11b S. 3 Buchst. a UStG in Umsetzung von EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd, juris, Rn. 44, 46, 47; siehe auch 15. Erwägungsgrund der PostDRL 97/67/EG).

  • BFH, 16.05.2018 - XI R 28/16

    Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
    Das Unionsrecht gebe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zur Vermeidung ungerechtfertigter Bereicherung ein entsprechendes Rückzahlungserfordernis zu regeln (EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-566/07, Stadeco, juris, Rn. 48; BFH, Urteil vom 16.05.2018 - XI R 28/16, juris, Rn. 63, 65).

    Bereits mit Urteil vom 16.05.2017, XI R 28/16 und seitdem in stetiger Rechtsprechung habe der BFH jedoch entschieden, dass die Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller an den Leistungsempfänger weitere Voraussetzung für eine Nichterhebung der Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG sei.

    Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrages nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG setzt des Weiteren voraus, dass die in den Rechnungen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller an den Leistungsempfänger zurückgezahlt worden ist, wenn sich der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung verändert (BFH, Urteil vom 16.05.2018 - XI R 28/16, juris; BFH, Urteil vom 18.09.2008 - V R 56/06, juris).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer,

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
    Das Unionsrecht gebe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zur Vermeidung ungerechtfertigter Bereicherung ein entsprechendes Rückzahlungserfordernis zu regeln (EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-566/07, Stadeco, juris, Rn. 48; BFH, Urteil vom 16.05.2018 - XI R 28/16, juris, Rn. 63, 65).

    Einem Mitgliedstaat sei es unionsrechtlich nicht verwehrt, die Berichtigung der Mehrwertsteuer auch davon abhängig zu machen, dass der Aussteller der fraglichen Rechnung dem Empfänger der Dienstleistungen die zu Unrecht gezahlte Steuer erstatte (vgl. EuGH-Urteil Stadeco, EU:C:2009:380, Rz. 48).

    Dieser schließt eine nationale Regelung wie § 14c Abs. 1 UStG aus, die die Berichtigung der Steuerschuld eines nachweislich gutgläubigen Rechnungsausstellers von der Korrektur seiner unrichtigen Rechnungen abhängig macht (EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - C-342/87, Genius, juris, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 19.09.2000 - C-454/98, Schmeink & Cofreth, juris, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-566/07, Stadeco, juris, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 31.01.2013 - C -652/11, Stroy trans, juris, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 11.04.2013, C-138/12, Rusedespred, juris, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 02.06.2020 - C-835,18, Terracult, juris, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 18.03.2021 - C-48/20, P (Tankkarten), juris, Rn. 31), insbesondere, wenn die Korrektur faktisch nicht möglich ist, weil dem Rechnungsaussteller die Rechnungsadressaten namentlich nicht bekannt sind (EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, Rn. 47 m.w.N).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-138/12

    Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 -

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
    Auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, nach der bei Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers eine Korrektur der Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis nicht notwendig sei (EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - C-342/87, Genius Holding, juris, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 19.09.2000 - C-454/98, Schmeink & Cofreth, juris, Rn. 58 ff.; EuGH, Urteil vom 11.04.2013 - C-138/12, Rusedespred OOD, juris; so auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2022 - C-378/21, juris, Rn. 45 ff. mwN), werde verwiesen.

    Für den Fall, dass § 11 Abs. 12 öUStG 1994 nicht richtlinienkonform auslegbar sein sollte, hat das Bundesfinanzgericht auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 203 MwStSystRL hingewiesen, sofern der Steuerpflichtige dies wie im zu entscheidenden Fall beantragt habe, und ausgeführt, nach der Rechtsprechung des EuGH (z.B. EuGH, Urteil vom 11.04.2013 - C-138/12, Rusedespred, juris, Rn. 40) könne der Steuerpflichtige den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in seiner durch die Rechtsprechung zu Art. 203 MwStSystRL konkretisierten Form, der den Mitgliedstaaten eine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung auferlege, gegen eine diesen Grundsatz verletzende Bestimmung des nationalen Rechts geltend machen.

    Dieser schließt eine nationale Regelung wie § 14c Abs. 1 UStG aus, die die Berichtigung der Steuerschuld eines nachweislich gutgläubigen Rechnungsausstellers von der Korrektur seiner unrichtigen Rechnungen abhängig macht (EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - C-342/87, Genius, juris, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 19.09.2000 - C-454/98, Schmeink & Cofreth, juris, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-566/07, Stadeco, juris, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 31.01.2013 - C -652/11, Stroy trans, juris, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 11.04.2013, C-138/12, Rusedespred, juris, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 02.06.2020 - C-835,18, Terracult, juris, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 18.03.2021 - C-48/20, P (Tankkarten), juris, Rn. 31), insbesondere, wenn die Korrektur faktisch nicht möglich ist, weil dem Rechnungsaussteller die Rechnungsadressaten namentlich nicht bekannt sind (EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, Rn. 47 m.w.N).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
    Auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, nach der bei Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers eine Korrektur der Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis nicht notwendig sei (EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - C-342/87, Genius Holding, juris, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 19.09.2000 - C-454/98, Schmeink & Cofreth, juris, Rn. 58 ff.; EuGH, Urteil vom 11.04.2013 - C-138/12, Rusedespred OOD, juris; so auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2022 - C-378/21, juris, Rn. 45 ff. mwN), werde verwiesen.

    Dieser schließt eine nationale Regelung wie § 14c Abs. 1 UStG aus, die die Berichtigung der Steuerschuld eines nachweislich gutgläubigen Rechnungsausstellers von der Korrektur seiner unrichtigen Rechnungen abhängig macht (EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - C-342/87, Genius, juris, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 19.09.2000 - C-454/98, Schmeink & Cofreth, juris, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-566/07, Stadeco, juris, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 31.01.2013 - C -652/11, Stroy trans, juris, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 11.04.2013, C-138/12, Rusedespred, juris, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 02.06.2020 - C-835,18, Terracult, juris, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 18.03.2021 - C-48/20, P (Tankkarten), juris, Rn. 31), insbesondere, wenn die Korrektur faktisch nicht möglich ist, weil dem Rechnungsaussteller die Rechnungsadressaten namentlich nicht bekannt sind (EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, Rn. 47 m.w.N).

  • BFH, 06.02.2020 - V R 36/19

    Zur Steuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
    Dem BMF-Schreiben vom 28.09.2021 waren das EuGH-Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a. sowie die BFH-Urteile vom 06.02.2020 - V R 36/19 und V R 37/19, juris, vorausgegangen.

    Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18 und dem folgend der BFH in seinen Urteilen vom 06.02.2020 - V R 36/19 und V R 37/19 entschieden, dass die Ausführung von PZAs eine steuerfreie Post-Universaldienstleistung darstellt.

  • BFH, 06.02.2020 - V R 37/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.02.2020 V R 36/19 (V R 30/15) - Zum

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
    Dem BMF-Schreiben vom 28.09.2021 waren das EuGH-Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a. sowie die BFH-Urteile vom 06.02.2020 - V R 36/19 und V R 37/19, juris, vorausgegangen.

    Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18 und dem folgend der BFH in seinen Urteilen vom 06.02.2020 - V R 36/19 und V R 37/19 entschieden, dass die Ausführung von PZAs eine steuerfreie Post-Universaldienstleistung darstellt.

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21
    Auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, nach der bei Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers eine Korrektur der Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis nicht notwendig sei (EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - C-342/87, Genius Holding, juris, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 19.09.2000 - C-454/98, Schmeink & Cofreth, juris, Rn. 58 ff.; EuGH, Urteil vom 11.04.2013 - C-138/12, Rusedespred OOD, juris; so auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2022 - C-378/21, juris, Rn. 45 ff. mwN), werde verwiesen.

    Dieser schließt eine nationale Regelung wie § 14c Abs. 1 UStG aus, die die Berichtigung der Steuerschuld eines nachweislich gutgläubigen Rechnungsausstellers von der Korrektur seiner unrichtigen Rechnungen abhängig macht (EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - C-342/87, Genius, juris, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 19.09.2000 - C-454/98, Schmeink & Cofreth, juris, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-566/07, Stadeco, juris, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 31.01.2013 - C -652/11, Stroy trans, juris, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 11.04.2013, C-138/12, Rusedespred, juris, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 02.06.2020 - C-835,18, Terracult, juris, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 18.03.2021 - C-48/20, P (Tankkarten), juris, Rn. 31), insbesondere, wenn die Korrektur faktisch nicht möglich ist, weil dem Rechnungsaussteller die Rechnungsadressaten namentlich nicht bekannt sind (EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2022 - C-378/21, P GmbH, juris, Rn. 47 m.w.N).

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 26/15

    Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei

  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09

    Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

  • BFH, 18.09.2008 - V R 56/06

    Minderung der Bemessungsgrundlage

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

  • BFH, 13.12.2018 - V R 4/18

    Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • BFH, 27.09.2018 - V R 32/16

    Billigkeitserlass bei fehlerhaften Rechnungen

  • BFH, 31.05.2017 - V R 8/16

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

  • BFH, 31.05.2017 - V R 30/15

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

  • BFH, 22.03.2001 - V R 11/98

    Berichtigung bei unrichtigem/unberechtigtem Steuerausweis

  • FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerfreiheit

  • EuGH, 18.03.2021 - C-48/20

    P. (Cartes de carburant) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für förmliche Zustellung

  • EuGH, 11.04.2013 - C-652/11

    Mindo / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Italienischer Markt

  • FG Köln, 02.02.2021 - 8 K 1248/18

    Steuerfreiheit bestimmter Leistungen der Klägerin im Bereich der von ihr

  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 1707/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

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