Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 22 des Gesetzes (§§ 63 - 68) |
1Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:
| 1. | die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen; | |
| 2. | 1die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 des Gesetzes. 2Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend. |
2Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.
pflichten § 64Aufzeichnung im Fall der Einfuhr § 65Aufzeichnungs-
pflichten der Kleinunternehmer § 66Aufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze § 66aAufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
gesetzes § 67Aufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land-
und forstwirtschaftliche Betriebe § 68Befreiung von der Führung des Steuerhefts
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Rechtsprechung zu § 65 UStDV
4 Entscheidungen zu § 65 UStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 12.11.2018 - X B 88/18
Gehörsverletzung durch Nichtoffenbarung der vom FG für eine Schätzung ...
- FG Nürnberg, 13.12.2011 - 2 V 535/11
Keine Aufhebung der Vollziehung mangels ausreichender Glaubhaftmachung ...
- FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 2/11
Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens
- FG München, 07.04.2010 - 13 K 4404/07
Fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für ...
Querverweise
Auf § 65 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 68 (Befreiung von der Führung des Steuerhefts)