Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 22 des Gesetzes (§§ 63 - 68) |
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 |
Rechtsprechung zu § 64 UStDV
4 Entscheidungen zu § 64 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 15.03.1994 - V 193/91
Umsatzsteuer; Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nur bei förmlichem ...
- FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 2/11
Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens
- FG München, 07.04.2010 - 13 K 4404/07
Fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für ...
- BFH, 09.02.1995 - V R 57/93
Umsatzsteuer; Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
Querverweise
Auf § 64 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 68 (Befreiung von der Führung des Steuerhefts)