Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 22 des Gesetzes (§§ 63 - 68) |
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 |
pflichten § 64Aufzeichnung im Fall der Einfuhr § 65Aufzeichnungs-
pflichten der Kleinunternehmer § 66Aufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze § 66aAufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
gesetzes § 67Aufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land-
und forstwirtschaftliche Betriebe § 68Befreiung von der Führung des Steuerhefts
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Rechtsprechung zu § 64 UStDV
4 Entscheidungen zu § 64 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 15.03.1994 - V 193/91
Umsatzsteuer; Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nur bei förmlichem ...
- FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 2/11
Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens
- FG München, 07.04.2010 - 13 K 4404/07
Fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für ...
- BFH, 09.02.1995 - V R 57/93
Zollamtlicher Zahlungsbeleg ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Abzug ...
Querverweise
Auf § 64 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 68 (Befreiung von der Führung des Steuerhefts)