Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 22 des Gesetzes (§§ 63 - 68)   
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Textdarstellung

  

§ 66
Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.

Rechtsprechung zu § 66 UStDV

2 Entscheidungen zu § 66 UStDV in unserer Datenbank:

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