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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 22 des Gesetzes (§§ 63 - 68) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2025 | Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 19.12.2025 |
§ 63Aufzeichnungs-
pflichten § 64Aufzeichnung im Fall der Einfuhr § 65Aufzeichnungs-
pflichten der Kleinunternehmer § 66Aufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze § 66aAufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
gesetzes § 67Aufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land-
und forstwirtschaftliche Betriebe § 68Befreiung von der Führung des Steuerhefts
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pflichten § 64Aufzeichnung im Fall der Einfuhr § 65Aufzeichnungs-
pflichten der Kleinunternehmer § 66Aufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze § 66aAufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
gesetzes § 67Aufzeichnungs-
pflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land-
und forstwirtschaftliche Betriebe § 68Befreiung von der Führung des Steuerhefts
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Rechtsprechung zu § 66 UStDV
2 Entscheidungen zu § 66 UStDV in unserer Datenbank:
- FG München, 07.04.2010 - 13 K 4404/07
Fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für ...
- FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 2/11
Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens
Querverweise
Auf § 66 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 22 des Gesetzes
- § 68 (Befreiung von der Führung des Steuerhefts)