Hier: Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung | Die neue Fassung finden Sie bis auf weiteres bei buzer.de

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

   Abschnitt 2 - Vergütung des Vormunds (§ 3)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ VBVG (https://dejure.org/gesetze/VBVG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VBVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 3
Stundensatz des Vormunds

(1) 1Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. 2Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1. auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2. auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

3Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) 1Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. 2Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) 1Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. 2Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019 (BGBl. I S. 866), in Kraft getreten am 27.07.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.07.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung22.06.2019BGBl. I S. 866
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

Rechtsprechung zu § 3 VBVG

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Querverweise

Auf § 3 VBVG verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Sonstige Pflegschaft
            § 1888 (Anwendung des Betreuungsrechts)
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