Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften (§§ 11 - 12) |
(1) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. | mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und | |
2. | an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind. |
(2) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. | mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und | |
2. | an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind. |
(3) 1Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. 2Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. 3Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.07.2019 | Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung | 22.06.2019 |
Rechtsprechung zu § 11 VBVG
17 Entscheidungen zu § 11 VBVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
Vergütungstabellen, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Abgeschlossene ...
- AG Alsfeld, 31.01.2018 - 3 T 37/18
Bei kurzzeitiger Unterbrechung der Betreuung (hier Zwischenzeitraum von ca. 2 ...
- BGH, 18.10.2017 - XII ZB 243/17
Betreuervergütung: Vergleichbarkeit der im Wege des sog. Kontaktstudiums ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 04.05.2017 - 6 T 355/16
Einstufung eines Berufsbetreuers in die höchste Vergütungsstufe; Vergleichbarkeit ...
- LG Köln, 04.05.2017 - 6 T 355/16
- LG Kassel, 31.01.2018 - 3 T 37/18
Zur Betreuervergütung bei kurzzeitiger Unterbrechung der Betreuung
- BGH, 08.02.2012 - XII ZB 232/11
Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz bei betreuungsrelevanten Fachkenntnissen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 07.04.2011 - 19 T 181/10
Zu den Voraussetzungen für den Stundensatz von 44,00 EUR bzgl. der ...
- LG Stuttgart, 07.04.2011 - 19 T 181/10
- LG Aachen, 20.02.2019 - 3 T 2/19
- BGH, 20.02.2013 - XII ZB 610/11
Vergütung des Berufsvormunds: Höhe des Stundensatzes
- BGH, 08.02.2012 - XII ZB 230/11
Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere Kenntnisse auf Grund eines ...
§ 11 VBVG in Nachschlagewerken
- § 11 VBVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Stundensatz
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz