Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
1. | 1die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; | |
2. | freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; | |
3. | die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; | |
4. | in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; | |
5. | (weggefallen). |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
14.12.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 12 EStG
6.707 Entscheidungen zu § 12 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07
Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 ...
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- BFH, 28.04.2010 - VIII R 54/07
Beitrittsaufforderung an das BMF zur Frage der Behandlung der Umsatzsteuer bei ...
- BFH, 28.04.2010 - VIII R 54/07
- FG Münster, 13.01.2022 - 3 K 2991/19
Einkommensteuer - Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach ...
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§ 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches ...
Zum selben Verfahren:
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Ausbildungskosten anlässlich der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Rahmen ...
- FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 2357/05
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Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens ...
- BFH, 15.04.2015 - VIII R 30/13
Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 22.03.2013 - 6 K 69/11
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus ...
- FG Hamburg, 22.03.2013 - 6 K 69/11
- BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12
Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für ...
- BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12
§ 12 EStG in Nachschlagewerken
- § 12 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betriebsausgabe
Querverweise
Auf § 12 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 4 (Gewinnbegriff im Allgemeinen)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 15 (Vorsteuerabzug)