Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114) |
(1) 1Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur
| 1. | aus den in § 109 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen oder | |
| 2. | wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die vereinbarten Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen länger als zwei Jahre oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde. |
2Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in Satz 1 Nummer 2 oder § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. 3Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. 4Satz 2 ist nicht anzuwenden,
| 1. | wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 5 befristet abgeschlossen wurde und die Frist noch nicht abgelaufen ist, | |
| 2. | wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 6 unbefristet abgeschlossen wurde und der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder | |
| 3. | wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei Monate vergangen sind und den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs Monate nicht überschreiten wird. |
5Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. 6Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. 7Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 8Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. 9Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. 10Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.
(2) 1Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. 2Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. 3Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. 5Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. 6Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.04.2026 | Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz) | 09.04.2026 | |
| 12.12.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz) | 05.12.2024 | |
| 05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) | 10.12.2015 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
oder Rehabilitations-
einrichtungen § 108Zugelassene Krankenhäuser § 108aKrankenhaus-
gesellschaften § 109Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern § 110Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern § 110aQualitätsverträge § 111Versorgungsverträge mit Vorsorge-
oder Rehabilitations-
einrichtungen § 111aVersorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen § 111bLandesschiedsstelle für Versorgungs-
und Vergütungs-
vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge-
oder Rehabilitations-
einrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungs-
ermächtigung § 111cVersorgungsverträge mit Rehabilitations-
einrichtungen § 111dAusgleichszahlungen an Vorsorge-
und Rehabilitations-
einrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-
CoV-
2, Verordnungs-
ermächtigung § 112Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhaus-
behandlung § 112aEigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhaus-
behandlung § 113Qualitäts-
und Wirtschaftlichkeits-
prüfung der Krankenhaus-
behandlung § 114Landesschiedsstelle
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Rechtsprechung zu § 110 SGB V
102 Entscheidungen zu § 110 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 13.12.2022 - B 1 KR 37/21 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - einseitige ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 KR 3211/17
Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - fehlende ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 KR 3211/17
- VG Freiburg, 15.03.2018 - 8 K 2876/15
Kündigung eines bestehenden Krankenhausversorgungsvertrages
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.2019 - 10 S 1156/18
Kündigung eines fingierten Versorgungsvertrages durch Krankenkassenverbände; ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.2019 - 10 S 1156/18
- OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 13 LC 302/19
Anscheinsvollmacht; Bekanntgabeadressat; Berufung; Empfangsbevollmächtigter; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2026 - L 5 KR 23/26
Kündigung des Versorgungsvertrags vorläufig gestoppt
- BSG, 26.03.2026 - B 1 KR 1/25 R
Ist die durch Krankenkassenverbände erfolgende Ablehnung, einen vom Krankenhaus ...
- BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - vom Krankenhaus veranlasste Leistung ...
Querverweise
Auf § 110 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275a (Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen, Qualitätsanforderungen und Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Rechtsweg und Zuständigkeit
- § 51