Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114) |
(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes Land eine Schiedsstelle. 2Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben.
(2) 1Die Landesschiedsstelle besteht aus Vertretern der Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 2Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser und deren Stellvertreter von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. 3Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Absatz 6 Satz 3 bestellt. 5Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die Vertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein Jahr.
(3) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 5Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
oder Rehabilitations-
einrichtungen § 108Zugelassene Krankenhäuser § 108aKrankenhaus-
gesellschaften § 109Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern § 110Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern § 110aQualitätsverträge § 111Versorgungsverträge mit Vorsorge-
oder Rehabilitations-
einrichtungen § 111aVersorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen § 111bLandesschiedsstelle für Versorgungs-
und Vergütungs-
vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge-
oder Rehabilitations-
einrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungs-
ermächtigung § 111cVersorgungsverträge mit Rehabilitations-
einrichtungen § 111dAusgleichszahlungen an Vorsorge-
und Rehabilitations-
einrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-
CoV-
2, Verordnungs-
ermächtigung § 112Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhaus-
behandlung § 113Qualitäts-
und Wirtschaftlichkeits-
prüfung der Krankenhaus-
behandlung § 114Landesschiedsstelle
Rechtsprechung zu § 114 SGB V
46 Entscheidungen zu § 114 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Sachsen, 13.02.2019 - L 1 KR 315/14
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen ...
- BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R
Krankenversicherung - Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
- SG Stuttgart, 28.05.2009 - S 10 KR 7276/05
Durchführung eines Schiedsverfahrens; Grundsatz des rechtlichen Gehörs ; Art und ...
- BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 16/13 R
Krankenversicherung - Vereinbarung über ambulante Operationen im Krankenhaus - ...
- BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 2/19 R
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
- BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 3/19 R
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
- BSG, 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R
Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2017 - L 11 KA 54/16
Vertragsarzthonorar
Querverweise
Auf § 114 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 120 (Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen)