Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 108
Zugelassene Krankenhäuser

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Fassung aufgrund des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.2006 (BGBl. I S. 2098), in Kraft getreten am 01.01.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Föderalismusreform-Begleitgesetz05.09.2006BGBl. I S. 2098

Rechtsprechung zu § 108 SGB V

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Querverweise

Auf § 108 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 11 (Leistungsarten)
        Leistungen bei Krankheit
          Krankenbehandlung
            § 39 (Krankenhausbehandlung)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
          § 109 (Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern)
        Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
          § 115f (Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung)
          § 116b (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung)
        Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
          § 137e (Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)
          § 137i (Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung)
          § 137j (Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung)
          § 137k (Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung)
     
      Medizinischer Dienst
        Aufgaben
          § 275 (Begutachtung und Beratung)
          § 275a (Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst)
     
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Informationsgrundlagen
          Informationsgrundlagen der Krankenkassen
            § 293 (Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer)
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 294a (Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden)
            § 301 (Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen)
    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
    Transplantationsgesetz (TPG) 
      Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
        § 7 (Datenverarbeitung, Auskunftspflicht)
     
      Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
        § 9a (Entnahmekrankenhäuser)
        § 10 (Transplantationszentren)
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