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Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB V (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB V
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__paste_bez__ __paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
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§ 108
Zugelassene Krankenhäuser

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser),
3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, oder
4. Bundeswehrkrankenhäuser, soweit sie durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen dazu bestimmt wurden; bis zu dieser Bestimmung gelten die Bundeswehrkrankenhäuser als dazu bestimmt, soweit sie am 1. Januar 2024 durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes oder durch den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zugelassen waren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz) vom 05.12.2024 (BGBl. I Nr. 400), in Kraft getreten am 12.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.12.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz)05.12.2024BGBl. I Nr. 400
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Föderalismusreform-Begleitgesetz05.09.2006BGBl. I S. 2098

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Rechtsprechung zu § 108 SGB V

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Querverweise

Auf § 108 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 11 (Leistungsarten)
        Leistungen bei Krankheit
          Krankenbehandlung
            § 39 (Krankenhausbehandlung)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
          § 109 (Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern)
          § 112a (Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhausbehandlung)
        Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
          § 115f (Spezielle sektorengleiche Vergütung)
          § 116b (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung)
        Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
          § 137e (Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)
          § 137i (Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung)
          § 137j (Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung)
          § 137k (Personalausstattung im Krankenhaus)
     
      Medizinischer Dienst
        Aufgaben
          § 275 (Begutachtung und Beratung)
     
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Informationsgrundlagen
          Informationsgrundlagen der Krankenkassen
            § 293 (Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer)
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 294a (Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden)
            § 301 (Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen)
    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
    Transplantationsgesetz (TPG) 
      Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
        § 7 (Datenverarbeitung, Auskunftspflicht)
     
      Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
        § 9a (Entnahmekrankenhäuser)
        § 10 (Transplantationszentren)
Was ist das?

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