Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f) |
Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 294 - 303) |
(1) 1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. 2Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1. 3Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) 1Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. 2Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) vom 04.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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11.04.2017 | Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) | 04.04.2017 | |
13.08.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 07.08.2013 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
pflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen § 295aAbrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen § 296Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-
prüfungen § 297Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-
prüfungen § 298Übermittlung versicherten-
bezogener Daten § 299Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung § 300Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen § 301Krankenhäuser und Rehabilitations-
einrichtungen § 301aAbrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen § 302Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer § 303Ergänzende Regelungen
Rechtsprechung zu § 294a SGB V
32 Entscheidungen zu § 294a SGB V in unserer Datenbank:
- BVerfG, 17.10.2016 - 1 BvR 2183/16
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 13 A 1326/17
Klage der gesetzlichen Krankenkassen gegen eine Vertriebsgesellschaft eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.03.2010 - VI ZR 327/08
Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 28.10.2008 - 15 S 120/08
Anspruch einer Krankenkasse auf Einsicht in die Pflegedokumentation eines ...
- LG Essen, 28.10.2008 - 15 S 120/08
- SG Berlin, 01.06.2004 - S 82 KR 2038/02
Anspruch einer Krankenkasse auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen wegen des ...
- SG Speyer, 23.01.2017 - S 19 KR 521/16
Krankenversicherung - Abgabe verordneter Arzneimittel durch eine ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2009 - L 1 KR 152/08
Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausbetreiber auf Gewährung von ...
- BGH, 23.03.2010 - VI ZR 249/08
Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 27.08.2008 - 22 S 49/08
Schadensersatzanspruch eines gesetzlichen Krankenversicherers aus übergegangenem ...
- LG Bielefeld, 27.08.2008 - 22 S 49/08
Querverweise
Auf § 294a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 396 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Medizinische Rehabilitation
- § 110 (Leistungserbringung)