Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
| Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f) |
| Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 294 - 303) |
(1) Ergänzend zu der Verpflichtung zur Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken nach § 295 Absatz 2 sind die in § 295 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorab an die Krankenkassen zur Weiterleitung nach § 303b zu übermitteln, ohne dass zuvor eine Bereinigung der Daten im Zuge der Abrechnungsprüfung nach § 106d vorzunehmen ist.
(2) Die Übermittlung der unbereinigten Daten nach Absatz 1 erfolgt nach § 295 Absatz 2 in der dort vorgegebenen Struktur.
(3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat spätestens vier Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals zu erfolgen.
(4) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden im Rahmen der Datenzusammenführung und -übermittlung nach § 303b über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle und die Vertrauensstelle nach § 303c an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und dort für die Zwecke nach § 303e Absatz 2 mit dem Hinweis, dass es sich um unbereinigte Daten im Rahmen einer Vorabübermittlung handelt, zugänglich gemacht. 2Das Forschungsdatenzentrum hat die nach Absatz 1 übermittelten Daten zu löschen, sobald ihm die bereinigten Daten nach § 303b übermittelt worden sind. 3Auf die Nutzung unbereinigter Daten der Vorabübermittlung ist auch bei Publikation von Forschungsergebnissen in transparenter Form hinzuweisen.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit unverzüglich statistische Auswertungen der ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten ohne Versichertenbezug und Arztbezug vor und stellt dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.03.2024 | Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten | 22.03.2024 |
pflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen § 295aAbrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen § 295bVorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen § 296Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-
prüfungen § 297Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-
prüfungen § 298Übermittlung versicherten-
bezogener Daten § 299Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung § 300Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen § 301Krankenhäuser und Rehabilitations-
einrichtungen § 301aAbrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen § 302Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer § 303Ergänzende Regelungen
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Querverweise
Auf § 295b SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Datentransparenz
- § 303b (Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 396 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)