Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f) |
Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 294 - 303) |
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende Daten:
1. | Arztnummer, | |
2. | Kassennummer, | |
3. | Krankenversichertennummer, | |
4. | abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall einschließlich des Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit der nach dem in § 295 Abs. 1 Satz 2 genannten Schlüssel verschlüsselten Diagnose, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, bei Überweisungen mit dem Auftrag des überweisenden Arztes. |
(2) 1Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten verordneten Leistungen unter Angabe der Arztnummer, der Kassennummer und der Krankenversichertennummer. 2Die Daten über die verordneten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1. 3Die Daten über die Verordnungen von Krankenhausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils die gemäß § 301 übermittelten Angaben über den Tag und den Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die Art der durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren sowie die Dauer der Krankenhausbehandlung.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
pflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen § 295aAbrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen § 295bVorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen § 296Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-
prüfungen § 297Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-
prüfungen § 298Übermittlung versicherten-
bezogener Daten § 299Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung § 300Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen § 301Krankenhäuser und Rehabilitations-
einrichtungen § 301aAbrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen § 302Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer § 303Ergänzende Regelungen
Rechtsprechung zu § 297 SGB V
27 Entscheidungen zu § 297 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - L 11 KA 41/16
- BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 27/17 R
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - quartalsweise Übermittlung der abgerechneten ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 02.11.2016 - L 4 KA 14/12
(Kassen[zahn]ärztliche Vereinigung - Krankenkasse - Zweck der Datenübermittlung ...
- LSG Schleswig-Holstein, 02.11.2016 - L 4 KA 14/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2019 - L 3 KA 128/16
Rechtmäßigkeit einer Beratung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise und ...
Zum selben Verfahren:
- SG Hannover, 19.10.2016 - S 78 KA 191/15
Einwendungen eines Dermatologen gegen eine Beratung wegen unwirtschaftlicher ...
- SG Hannover, 19.10.2016 - S 78 KA 191/15
- BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 19/13 R
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Übermittlung der Arzt- bzw Zahnarztnummern in ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2023 - L 3 KA 30/21
- SG Hannover, 01.06.2016 - S 78 KA 214/15
- LSG Schleswig-Holstein, 22.05.2007 - L 4 KA 4/06
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten - Prüfvereinbarung von 1995 - ...
- BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für ...
Querverweise
Auf § 297 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Finanzierung
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 295 (Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 396 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)