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Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b)   
   Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f)   
   Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 294 - 303)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB V (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB V
__paste_bez__ __paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 298
Übermittlung versichertenbezogener Daten

Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.

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Rechtsprechung zu § 298 SGB V

21 Entscheidungen zu § 298 SGB V in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 298 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Finanzierung
        Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
          § 267 (Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs)
          § 273 (Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 396 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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