Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f) |
Zweiter Titel - Datentransparenz (§§ 303a - 303f) |
(1) 1Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. 3Die Krankenkassen, ihre Verbände, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die öffentliche Stelle, die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 303a Absatz 1 als Forschungsdatenzentrum nach § 303d bestimmt ist, übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) vom 09.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.12.2019 | Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) | 09.12.2019 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
ermächtigung § 303bDatenzusammenführung und -übermittlung § 303cVertrauensstelle § 303dForschungs-
datenzentrum § 303eDatenverarbeitung § 303fGebührenregelung; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 303f SGB V
Entscheidung zu § 303f SGB V in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Eilantrag gegen Auswertung von Krankenversicherungsdaten bei offenen ...
Querverweise
Auf § 303f SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
- § 363 (Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken)