Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
Dritter Abschnitt - Datenlöschung, Auskunftspflicht (§§ 304 - 305b) |
1Die Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse, veröffentlichen im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Internetpräsenz zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. 2Die Satzung hat weitere Arten der Veröffentlichung zu regeln, die sicherstellen, dass alle Versicherten der Krankenkasse davon Kenntnis erlangen können. 3Zu veröffentlichen sind insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. 4Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben sind gesondert auszuweisen. 5Das Nähere zu den zu veröffentlichenden Angaben wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 |
ergebnisse
Rechtsprechung zu § 305b SGB V
4 Entscheidungen zu § 305b SGB V in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15
Steuerpflicht bei an Gesellschafter erbrachten Dienstleistungen auf dem Gebiet ...
- SG Koblenz, 17.05.2018 - S 1 KR 719/17
Krankenversicherung - Höhe des Zusatzbeitrages nach § 242 SGB 5 - nur ...
- BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R
Krankenkasse - Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen im Bundesanzeiger und ...
- LSG Bayern, 15.01.2019 - L 5 KR 630/17
Krankenversicherungsrecht: Rechtmäßigkeit einer aufsichtsrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 305b SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 91a (Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen)
- Verbände der Krankenkassen
- § 217d (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)