Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f) |
Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 294 - 303) |
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
1. | der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt, | |
2. | bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen |
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden.
(2) 1Die Krankenkassen können zur Vorbereitung und Kontrolle der Umsetzung der Vereinbarungen nach § 84, zur Vorbereitung der Prüfungen nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 113 sowie zur Vorbereitung der Unterrichtung der Versicherten nach § 305 Arbeitsgemeinschaften nach § 219 mit der Verarbeitung mit Ausnahme des Erhebens von dafür erforderlichen Daten beauftragen. 2Die den Arbeitsgemeinschaften übermittelten versichertenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. 3Die Identifikation des Versicherten durch die Krankenkasse ist dabei zu ermöglichen; sie ist zulässig, soweit sie für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. 4§ 286 gilt entsprechend.
(3) 1Werden die den Krankenkassen nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10, § 295 Abs. 1 und 2, § 300 Abs. 1, § 301 Absatz 1 und 4, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen. 2Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. 3Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1 gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3.
(4) 1Sofern Datenübermittlungen zu Diagnosen nach den §§ 295 und 295a fehlerhaft oder unvollständig sind, ist eine erneute Übermittlung in korrigierter oder ergänzter Form nur im Falle technischer Übermittlungs- oder formaler Datenfehler zulässig. 2Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Diagnosedaten insbesondere auch auf Grund von Prüfungen gemäß den §§ 106 bis 106c, Unterrichtungen nach § 106d Absatz 3 Satz 2 und Anträgen nach § 106d Absatz 4 ist unzulässig. 3Das Nähere regeln die Vertragspartner nach § 82 Absatz 1 Satz 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) vom 23.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.10.2020 | Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) | 23.10.2020 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 | |
01.04.2020 | Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) | 22.03.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
11.04.2017 | Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) | 04.04.2017 |
pflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen § 295aAbrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen § 295bVorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen § 296Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-
prüfungen § 297Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-
prüfungen § 298Übermittlung versicherten-
bezogener Daten § 299Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung § 300Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen § 301Krankenhäuser und Rehabilitations-
einrichtungen § 301aAbrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen § 302Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer § 303Ergänzende Regelungen
Rechtsprechung zu § 303 SGB V
51 Entscheidungen zu § 303 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R
Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch der Krankenkasse gegenüber einem Augenoptiker ...
- BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R
Krankenversicherung - Krankenkasse - Erteilung von Auskünften und Herausgabe von ...
- SG Berlin, 09.01.2019 - S 87 KA 77/18
Vertragsarzt - Abrechnungsprüfung - Prüfgremien - Beurteilungsspielraum
- SG Mainz, 01.12.2015 - S 14 KR 556/12
Krankenversicherung - Rechnungsstellung durch ein Krankenhaus - Fälligkeit wegen ...
- BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung durch MDK - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 16/16 R
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- BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 18/16 R
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Überprüfungsrecht der Krankenkassen ...
- BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 19/16 R
Gesetzliche Krankenversicherung
- BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R
Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf ...
- BSG, 28.03.2017 - B 1 KR 23/16 R
Krankenversicherung - Prüfung der Krankenhausrechnung durch den Medizinischen ...
- BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 16/16 R
Querverweise
Auf § 303 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Datenlöschung, Auskunftspflicht
- § 305 (Auskünfte an Versicherte)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
- § 350 (Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Medizinische Rehabilitation
- § 110 (Leistungserbringung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfen zur Gesundheit
- § 52 (Leistungserbringung, Vergütung)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
- Zuständigkeit und Datenübermittlung
- § 59 (Datenübermittlung)