Fernunterrichtsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Fernunterrichtsvertrag (§§ 2 - 11)   
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Textdarstellung

  

§ 7
Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung

(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

(2) 1Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 3Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine Belehrung in Textform über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ausgehändigt hat. 4Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung. 5Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. 6Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.

(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2702), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes03.12.2020BGBl. I S. 2702

Rechtsprechung zu § 7 FernUSG

14 Entscheidungen zu § 7 FernUSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:

    Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) 
      Fernunterrichtsvertrag
        § 8 (Umgehungsverbot)
        § 10 (Ausschluss abweichender Vereinbarungen)
     
      Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
        § 14 (Rücknahme und Widerruf)
Was ist das?

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