Fernunterrichtsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Fernunterrichtsvertrag (§§ 2 - 11) |
(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.
(2) 1Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 3Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine Belehrung in Textform über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ausgehändigt hat. 4Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung. 5Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. 6Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.
(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 03.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes | 03.12.2020 |
vertrags § 4Widerrufsrecht des Teilnehmers § 5Kündigung § 6Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen § 7Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung § 8Umgehungsverbot § 9Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen § 10Ausschluss abweichender Vereinbarungen § 11(weggefallen)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 7 FernUSG
59 Entscheidungen zu § 7 FernUSG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 20.07.2026 - 102 AR 102/26
Örtliche Zuständigkeit, Fernunterrichtsvertrag, Doppelrelevante Tatsachen, ...
- BGH, 05.02.2026 - III ZR 74/25
Fernunterrichtsschutzgesetz
- OLG Stuttgart, 29.08.2024 - 13 U 176/23
Rückzahlung der Kursgebühr bei Nichtigkeit eines Online-Coaching-Vertrags wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.06.2025 - III ZR 109/24
Zum Rückzahlungsanspruch bei Coaching- oder Mentoring-Verträgen und zum ...
- BGH, 12.06.2025 - III ZR 109/24
- OLG Köln, 30.07.2026 - 19 U 242/25
FernUSG, synchrone und asynchrone Kommunikation
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 28.11.2025 - 9 O 200/25
Fernunterrichtsvertrag ohne Zulassung: Masterclass nichtig
- LG Aachen, 28.11.2025 - 9 O 200/25
- OLG Brandenburg, 19.05.2026 - 6 U 35/25
Erfolgreiche Berufung der Beklagten gegen geltend gemachte Rückzahlungsansprüche ...
- LG Mönchengladbach, 13.03.2024 - 2 O 217/21
Online-Coaching-Vertrag - Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG
- OLG München, 17.10.2024 - 29 U 310/21
Inkassokosten, Elektronischer Geschäftsverkehr, Versäumnisurteil im schriftlichen ...
- OLG Dresden, 30.04.2025 - 12 U 1547/24
Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos unterfällt als Onlinekurs dem ...
Querverweise
Auf § 7 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
- § 14 (Rücknahme und Widerruf)