Fernunterrichtsschutzgesetz
3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
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1Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
1. | vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und | |
2. | nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben. |
2Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
§ 12Zulassung von Fernlehrgängen
§ 12aEinheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
§ 13Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
§ 14Rücknahme und Widerruf
§ 15Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge
§ 16Werbung mit Informationsmaterial
§ 17Vertreter, Berater
§ 18Ergänzende Fernlehrgänge
§ 19Zentralstelle; Zulassungs-
entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
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entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
Querverweise
Auf § 17 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
- Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
- § 27 (Übergangsvorschrift)