Fernunterrichtsschutzgesetz
| 3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21) |
1Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
| 1. | vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und | |
| 2. | nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben. |
2Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
| 01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
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Querverweise
Auf § 17 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
- Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
- § 27 (Übergangsvorschrift)