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Fernunterrichtsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ FernUSG (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
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§ 13
Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge

(1) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ist außer in den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen die Zulassung nur zu versagen, wenn der Fernlehrgang nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art seiner Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen.

(2) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den näheren Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1 bestimmen, soweit die Fernlehrgänge berufliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, ist. 2Im Übrigen bestimmt das Landesrecht Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), in Kraft getreten am 01.04.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2005Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)23.03.2005BGBl. I S. 931

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Rechtsprechung zu § 13 FernUSG

3 Entscheidungen zu § 13 FernUSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 13 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:

    Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) 
      Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
        § 12 (Zulassung von Fernlehrgängen)
        § 14 (Rücknahme und Widerruf)
        § 15 (Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge)
        § 18 (Ergänzende Fernlehrgänge)
        § 19 (Zentralstelle; Zulassungsentscheidung)
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